Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/19: Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 73 Seiten

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Abs. 1ter: Um sicherzustellen, dass die einzelnen Versicherer keine Risikoselektion betreiben und auch die Zuweisung von Betrieben, welche keinen UVG-Vertrag abgeschlossen haben, durch die Ersatzkasse zu ermöglichen, müssen sämtliche privaten UVG-Versicherer und Krankenkassen die Prämientarife so gestalten, dass sie alle Betriebe in ihrem Zuständigkeitsbereich den Klassen und Stufen zuteilen können.

Abs. 1quater: Die Aufsichtsbehörden müssen sicherstellen, dass die Prämientarife der einzelnen Versicherer den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, weshalb ihnen von den einzelnen UVG-Versicherern die Berechnungsgrundlagen sowie die daraus resultierenden Prämientarife zuzustellen sind.

Abs. 2bis: Da die Gewährung von Rabatten und anderen direkten oder indirekten Vergünstigungen in der Vergangenheit immer wieder ein Thema war, ist die vorgeschlagene Klarstellung erforderlich. Würden solche Vergünstigungen zugelassen, bestünde die Gefahr, dass sie nicht denjenigen Personen zukommen, zu deren Lasten die Prämien erhoben werden. Ausserdem wird die Transparenz der Prämiengestaltung untergraben. Die sogenannte Erfahrungstarifierung soll indessen möglich sein.

Art. 94 Einreihung der Betriebe und der Versicherten in die Klassen und Stufen

der Prämientarife

Angesichts der Tatsache, dass kein gemeinsamer Prämientarif mehr erstellt wird, wird das heutige System, gemäss welchem die Versicherer bei der erstmaligen Einreihung der Betriebe und der Versicherten in die Klassen und Stufen der Prämientarife sowie bei der Änderung der Einreihung Verfügungen erlassen müssen, obsolet und soll geändert werden (vgl. Ziff. 2.3.8).

Art. 99

In seiner heutigen Fassung kann der Artikel zu Problemen in den Fällen führen, in denen eine Verfügung über die Einreihung in den Prämientarif zwar vollstreckbar, aber noch nicht rechtskräftig ist. Es genügt, dass die Betriebe systematisch Einsprache gegen die Einreihungsverfügung erheben, damit ein Versicherer seine Prämien nicht mehr einziehen kann oder zumindest nur mit Verspätung, da die Prämienrechnungen nicht mehr auf rechtskräftigen Verfügungen basieren. Derart könnte das Versicherungssystem unterlaufen werden. Da der Artikel in seiner heutigen Form den Vollstreckungscharakter der Prämienrechnungen nicht gewährleistet, muss er geändert werden.

Art. 105 Einsprache gegen eine Prämienrechnung und die Zuteilung

in die Prämientarife

Die Tatsache, dass gegen eine Verfügung Einsprache erhoben werden kann, geht heute aus Artikel 58 ATSG hervor. Obschon die Verfügungen zur Zuteilung von Betrieben und Versicherten in Prämientarifklassen und -stufen bereits heute Gegenstand einer Einsprache bilden können (vgl. Art. 109 Abs. 1 Bst. b UVG), muss noch ausdrücklich darauf hingewiesen werden.