Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/19: Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 73 Seiten
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Bei Variante 3 werden die Umlagebeiträge zur Finanzierung der Teuerungszulagen an Rentner der UVAL durch die Arbeitslosenvericherung finanziert. Im Normalfall ergibt sich dadurch für die beitragspflichtigen Erwerbstätigen und ihre Betriebe die gleiche Belastung wie bei Variante 2, weil der versicherte Verdienst in beiden Sozialversicherungen, von kleinen Ausnahmen abgesehen (Teilzeitbeschäftigte unter 8 Wochenstunden sind nicht nichtberufsunfallversichert, Arbeitnehmer im Pensionierungsalter sind weiterhin unfallversichert) gleich definiert ist. Der in der Gesetzgebung der obligatorischen Unfallversicherung festgelegte Höchstbetrag des versicherten Verdienstes (gegenwärtig 106'800 Franken) gilt heute auch für die Erhebung der Beiträge an die Arbeitslosenversicherung. Bei dieser Variante ist aber die administrative Abwicklung beträchtlich einfacher, indem nicht ein spezieller Prämienzuschlag definiert wird, welcher von allen UVG-Versicherern erhoben und mit der SUVA abgerechnet werden muss. Es findet lediglich eine Abrechnung zwischen dem Fonds der Arbeitslosenversicherung und der SUVA statt. Die SUVA schätzt den voraussichtlichen Umlagebeitrag auf acht Millionen Franken. Da die Varianten 1 und 2 mit grossen administrativen Aufwänden verbunden sind und die Variante 3 einfach durchzuführen ist und dabei nur verhältnismässig geringe Beträge zur Diskussion stehen, schlägt der Bundesrat die Lösung gemäss dieser Variante vor.
3.3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Änderung von Ausdrücken
Die heute in Artikel 58 UVG genannten Abkürzungen SUVA/deutsch, CNA/französisch und INSAI/italienisch sollen neu durch die in allen drei Amtssprachen einheitliche Firmenbezeichnung „Suva“ ersetzt werden. Diese wird seit mehreren Jahren in allen drei Amtssprachen als einheitliche Bezeichnung für das Unternehmen verwendet. Sie hat sich heute durchgesetzt und soll deshalb auch im Gesetz zur offiziellen Firma des Unternehmens werden.
Art. 1 Abs. 2 Bst. b
Für die Nebentätigkeiten der SUVA ist das ATSG nicht anwendbar, weil diese Nebentätigkeiten nicht zum Sozialversicherungsrecht zählen. Insbesondere erlässt die SUVA im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten keine Verfügungen im Sinne des VwVG.
Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b
Im Zuge der gesetzlichen Verankerung der UVAL wird im UVG ausdrücklich bestimmt, dass alle arbeitslosen Personen im Sinne des AVIG obligatorisch gegen Unfälle versichert sind.
Art. 3 Abs. 5
Nach der bisherigen Bestimmung regelt der Bundesrat „die Fortdauer der Versicherung bei Arbeitslosigkeit“. Dies ist bereits heute nicht mehr zutreffend. Seit der Einführung von Artikel 22a Absatz 4 AVIG im Jahr 1996 dauert für arbeitslose Personen nicht mehr das bisherige, auf Grund eines Arbeitsverhältnisses entstandene Versicherungsverhältnis fort, sondern es wird ein neues Versicherungsverhältnis