Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/19: Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 73 Seiten
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begründet, in welchem nicht mehr exakt die gleichen Bestimmungen gelten wie im bisherigen Versicherungsverhältnis. Zudem gibt es auch arbeitslose Personen, welche vorher nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und daher noch nicht nach dem UVG versichert waren.
Art. 15 Abs. 3 Bst e (neu)
Mit dieser Ergänzung soll im UVG eine gesetzliche Grundlage für die bereits heute geltenden Sonderregelungen in der UVAL bezüglich der Festsetzung der Prämien auf der Basis der Arbeitslosenentschädigung und der Bemessung von Taggeldern und Renten geschaffen werden.
Art. 16 Abs. 5
Diese Bestimmung entspricht der heutigen Regelung von Artikel 4 der Verordnung zur UVAL, welche wegen ihrer besonderen Bedeutung ins UVG aufgenommen werden soll.
Art. 17 Abs. 1, dritter Satz
Der neu eingefügte dritte Satz steht in Zusammenhang mit der Verankerung der UVAL im UVG. Die Taggelder für arbeitslose Personen entsprechen gemäss der Regelung auf Stufe Verordnung der Nettoentschädigung der Arbeitslosenversicherung und nicht 80 % des versicherten Verdienstes.
Art. 45 Abs. 2bis
Die Meldepflicht bei Unfällen von arbeitslosen Personen bedarf einer speziellen Regelung. Insbesondere hat hier die Meldung immer sowohl an die SUVA als auch an die Arbeitslosenversicherung zu erfolgen.
Variante 1 (Oberaufsicht Bund, Art. 61 bis 67b)
Art. 61 Abs. 1 und 3
Die Rechtsstellung der SUVA erfährt im Grundsatz keine materielle Änderung. Die SUVA bleibt weiterhin eine selbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Luzern. Die Bezeichnung „Suva“ ist nun aber die in allen drei Amtssprachen verwendete Firma des Unternehmens (vgl. Änderung von Ausdrücken). In Absatz 3 wird neu bestimmt, dass Jahresbericht und Jahresrechnung vom Bundesrat nicht mehr genehmigt, sondern lediglich zur Kenntnis genommen werden. Damit wird die Verantwortlichkeit der Organe der SUVA für die Richtigkeit der Jahresrechnung verstärkt. Mit der bisher erfolgten Genehmigung hat der Bundesrat dafür auch die entsprechende Verantwortung übernommen.
Art. 62 Organe
Die Bestimmung nennt die Organe der SUVA. Im geltenden Recht kommt auch den Agenturen der SUVA Organstellung zu. Dies entspricht aber bereits heute nicht mehr der geübten Praxis. Die Agenturen sind zwar weiterhin wichtige Verwaltungs-