Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/19: Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 73 Seiten

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einheiten mit einer gewissen Selbstständigkeit. Sie haben aber heute für die Willensbildung innerhalb der SUVA keine spezielle Stellung im Vergleich zu anderen Verwaltungseinheiten. Auch den Ausschüssen des Verwaltungsrates soll künftig keine eigene Organstellung mehr zukommen. Neu wird indessen die Revisionsstelle als Organ erwähnt. Diese ist heute Auftragnehmerin der Finanzaufsichtskommission, welche für die Rechnungsprüfung zuständig ist. Die Direktion wird nach gängigem deutschem Sprachgebrauch in Geschäftsleitung umbenannt. Im französischen und italienischen Wortlaut ergibt sich aber keine Änderung.

Art. 63 Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat entspricht im Grundsatz dem heutigen 40-köpfigen Verwaltungsrat der SUVA. Er bildet wie bisher das oberste Aufsichtsorgan der SUVA und ist paritätisch aus einer Vertretung der versicherten Arbeitnehmer und der Arbeitgeber, welche bei der SUVA versicherte Arbeitnehmer beschäftigen, zusammengesetzt. Hinzu kommt wie bisher eine Vertretung des Bundes, was insbesondere erlaubt, dass neutrale Fachpersonen aus der Medizin, der Versicherungsmathematik, der Ökonomie und dem Sozialversicherungsrecht, in den Aufsichtsrat gewählt werden können. Der Aufsichtsrat soll aber von bisher 40 auf 25 Mitglieder reduziert werden (je zehn Vertreter der Sozialpartner und fünf Vertreter des Bundes).

Die Wahl des Aufsichtsrats erfolgt durch den Bundesrat für eine Amtsdauer von vier Jahren. Eine Amtszeitbeschränkung analog zu den ausserparlamentarischen Kommissionen des Bundes (zwölf Jahre) ist nicht vorgesehen. Diese Beschränkung hat sich in der Vergangenheit immer wieder als hinderlich erwiesen, insbesondere bei den Vertretungen aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden, welche für die Belange der Sozialversicherungen oft vollamtlich angestellte Personen beschäftigen. Hingegen sollen die Mitglieder des Aufsichtsrates spätestens nach Vollendung des

70. Altersjahres aus dem Rat ausscheiden. Für Mitglieder des Aufsichtsrates ist nur Artikel 6a Absatz 1 Buchstabe b Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG)29(BPG) (Grundsätze zu den Honoraren von Mitgliedern des obersten Leitungsorgans von Anstalten des Bundes) relevant.

Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte die sieben Mitglieder des Verwaltungsrates. Dies entspricht dem Grundsatz der Selbstverwaltung. Die Kompetenzabgrenzung zwischen Aufsichtsrat und Verwaltungsrat soll im Gesetz selbst erfolgen. Heute erfolgt die Kompetenzaufteilung zwischen Verwaltungsrat und Verwaltungsausschuss im Organisationsreglement. Die für den Aufsichtsrat in Absatz 4 umschriebenen Kompetenzen entsprechen in etwa jenen der Generalversammlung einer Aktiengesellschaft. Wie heute, aber im Unterschied zur Generalversammlung nach dem Aktienrecht, sind die Organisation der SUVA, das Organisationsreglement sowie die Gesamtstrategie des Unternehmens vom Aufsichtsrat zu genehmigen. Im Weiteren genehmigt der Aufsichtsrat auch die Prämientarife und – soweit die SUVA dafür zuständig ist (vgl. Art. 89 Abs. 1 UVG und Art. 108 UVV) – auch die Rechnungsgrundlagen. In Abweichung zum geltenden Recht hat der Aufsichtsrat aber nicht mehr die Jahresrechnung zu prüfen, sondern nur noch zu genehmigen. Die Prüfung erfolgt in letzter Verantwortung durch die Revisionsstelle.

Der Aufsichtsrat kann Kommissionen bilden. Er kann diesen aber nicht bestimmte Aufgaben zur definitiven Beschlussfassung zuweisen, wie dies heute bei den Aus-

29 SR 172.220.1