Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/19: Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 73 Seiten

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schüssen des Verwaltungsrates der Fall ist. Diese Kommissionen dienen lediglich der Vorbereitung der Beschlussfassung durch den Aufsichtsrat.

Art. 63a Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat wird vom Aufsichtsrat aus seiner Mitte gewählt. Die Anzahl seiner Mitglieder, nämlich höchstens neun, wird im Gesetz festgelegt. Nach dem Grundsatz der Selbstverwaltung durch die Sozialpartner wird der Verwaltungsrat paritätisch zusammengesetzt sein. Es ist anzunehmen, dass wie heute der Vorsitzende aus der Mitte der Bundesvertreter gewählt wird. Dieser Entscheid wird indessen im Gesetz nicht getroffen und somit dem Aufsichtsrat überlassen.

Als oberstes Leitungsorgan hat der Verwaltungsrat grundsätzlich die gleichen Aufgaben wie der Verwaltungsrat nach dem Aktienrecht (vgl. Art. 716a OR). Seine Kompetenzen sind aber zu Gunsten des Aufsichtsrates eingeschränkt, indem er bestimmte Geschäfte dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorlegen muss (Gesamtstrategie der SUVA, Organisationsreglement, Rechnungsgrundlagen und Prämientarife). Der Verwaltungsrat kann, wie dies auch im Aktienrecht üblich ist, gestützt auf das Organisationsreglement Ausschüsse zur Ausführung von Beschlüssen und zur Überwachung von Geschäften bilden. Für den Verwaltungsrat soll keine Amtszeitbeschränkung gelten. Die beim Aufsichtsrat vorgebrachte Begründung kommt hier noch stärker zum Tragen. Das Höchstalter für die Ausübung des Amtes als Verwaltungsrat ergibt sich bereits aus dem Höchstalter für die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat. Die Mitglieder des Verwaltungsrates üben in der SUVA nur diese Funktion aus. Sie sind nicht im Unternehmen beschäftigt. Deshalb genügt auch hier der Hinweis auf Artikel 6a Absatz 1 Buchstabe b des BPG.

Art. 64 Geschäftsleitung

Im Sinne einer Verstärkung der Autonomie und der Selbstverantwortung der Organe der SUVA soll die Geschäftsleitung künftig nicht mehr durch den Bundesrat gewählt werden. Die Wahl erfolgt durch den Verwaltungsrat (Art. 63a Abs. 1 lit. c). Im Übrigen entspricht die Bestimmung dem geltenden Recht.

Art. 64a Sorgfalts- und Treuepflicht

Autonomie und Selbstverwaltung bedeutet auch mehr Verantwortung für die in den Organen tätigen Personen. In Art. 64a wird deshalb in Analogie zum Aktienrecht (Art. 717 OR) festgehalten, dass die Mitglieder des Aufsichtsrates, des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung in ihrer Tätigkeit eine Sorgfalts- und Treuepflicht haben.

Art. 64b Verantwortlichkeit

Für die Mitglieder des Aufsichtsrates, des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung sollen künftig die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit der Organe der Aktiengesellschaft sinngemäss anwendbar sein. Dies entspricht den im Corporate-Governance-Bericht des Bundesrates festgehaltenen Grundsätzen, die in einer autonomen und selbstverwalteten Institution sogar noch stärker gelten müssen, als in Institutionen, deren strategische Führung beim Bundesrat liegt. Die gleiche