Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/19: Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 73 Seiten

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Bestimmung findet sich in Artikel 10a Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 30. April 1997 über die Organisation der Postunternehmung des Bundes (POG)30 (auch die Post ist als selbstständige Anstalt des Bundes organisiert). Dort wird noch angefügt, dass das Verantwortlichkeitsgesetz keine Anwendung findet. Dieser Vorbehalt wird hier nicht erwähnt. Er ergibt sich bereits aus dem Grundsatz, dass die spezielle Bestimmung eines Gesetzes dem allgemeinen Grundsatz in einem anderen Gesetz vorgeht. Zudem könnte ein solcher Vorbehalt zu Missverständnissen Anlass geben. Das Verantwortlichkeitsgesetz findet keine Anwendung, wenn Mitglieder eines Organs die SUVA selber schädigen. Das Verantwortlichkeitsgesetz findet aber weiterhin Anwendung, wenn die SUVA durch Beschlüsse ihrer Organe Dritte schädigt. Der Dritte kann nur die SUVA nach dem Verantwortlichkeitsgesetz belangen, nicht aber direkt einzelne Mitglieder der Organe.

Absatz 2 entspricht ebenfalls der Regelung im POG (Art. 10a Abs. 2).

Art. 65 Rechnungslegung

Das UVG schreibt den Versicherern heute lediglich vor, dass sie für die einzelnen Versicherungszweige je eine gesonderte Rechnung zu führen haben (Art. 89 UVG). Es enthält aber keine Vorschriften über die bei der Rechnungslegung zu beachtenden Grundsätze. Für die in der Rechtsform der Aktiengesellschaft organisierten privaten Versicherungseinrichtungen gelten die Vorschriften des Aktienrechts. Mit der Gesetzesänderung sollen die im Aktienrecht enthaltenen Grundsätze (vgl. Art. 662 – 670 OR) auch für die SUVA übernommen werden. Dabei wird aber auf eine explizite Nennung von OR-Artikeln im UVG verzichtet. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass die Rechnungslegungsvorschriften des Aktienrechts, insbesondere die gestützt auf das Aktienrecht entwickelten Standards der Rechnungslegung, nicht unbesehen auf die SUVA übertragen werden sollen, sondern nur soweit diese für die SUVA Sinn machen. In den letzten Jahren sind, nicht zuletzt auch durch Einflüsse aus den USA, für die Aktiengesellschaften Standards der Rechnungslegung entwickelt worden, welche zum Ziel haben, die Rechte der Aktionäre und der Gläubiger der Gesellschaft zu schützen, die Interessen der Finanzmärkte zu berücksichtigen und eine möglichst transparente Darstellung von Quartals- und Jahresergebnissen zu erreichen. Nachdem aber die SUVA keine Aktionäre hat und sie auf den Finanzmärkten nicht als Schuldnerin, sondern als Gläubigerin auftritt, macht es keinen Sinn, wenn sie ihre Rechnungslegung auf die erwähnten Ziele und Interessen hin ausrichtet. Die Kernfrage bei der Rechnungslegung der SUVA lautet vielmehr, ob die vom Gesetz vorgeschriebenen Rückstellungen vorhanden sind, damit die SUVA ihren Verpflichtungen gegenüber den Versicherten nachkommen kann, und ob die Prämien so festgesetzt sind, dass die SUVA die versicherten Risiken decken kann. Adressat der Rechnungslegung der SUVA sind daher nicht die Finanzmärkte, sondern die Versicherten und deren Arbeitgeber. Dies ist bei der konkreten Ausgestaltung der Rechnungslegung zu berücksichtigen.

Art. 65a Revisionsstelle

Für den Auftrag der Revisionsstelle, deren Stellung, Befähigung und Unabhängigkeit sowie für deren Berichterstattung sollen die Bestimmungen des Aktienrechts

30 SR 783.1