Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/19: Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 73 Seiten

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sinngemäss anwendbar sein. Zusätzlich wird noch speziell auf die Überprüfung der Vorschriften zum Finanzierungsverfahren (Art. 90 UVG), also insbesondere auf die Überprüfung der nach dem Gesetz verlangten Rückstellungen hingewiesen. Heute erfolgt diese Überprüfung nicht durch die Finanzaufsichtskommission und die von ihr beauftragte Revisionsstelle, sondern durch den mathematischen Experten, welcher speziell zu diesem Zweck als Vertreter des Bundes Mitglied des Verwaltungsrates ist. Als Revisionsstelle werden deshalb nur solche Unternehmen der Rechnungsprüfung in Frage kommen, welche über das erforderliche Wissen der Versicherungsmathematik verfügen.

Die Revisionsstelle wird für eine Amtsdauer von höchstens vier Jahren gewählt. Mehrmalige Wiederwahl ist möglich.

Art. 65b Personal

Der Vollständigkeit halber sollen im Gesetz ausdrücklich die wichtigsten Grundsätze des Personalrechts festgehalten werden. Materiell ergeben sich daraus für das Personal der SUVA keine Änderungen. Dieses ist schon heute gestützt auf ein vom Verwaltungsrat erlassenes Reglement über das Arbeitsverhältnis nach den Vorschriften des OR angestellt. Die SUVA führt bereits heute eine eigene Pensionskasse.

Art. 65c Steuern

Die SUVA ist heute als öffentlich-rechtliche Anstalt von der Pflicht zur Entrichtung direkter Steuern befreit. Wenn der SUVA nun ermöglicht werden soll, kommerzielle Nebentätigkeiten aufzunehmen(vgl. Art. 67b), so soll sie für diese Tätigkeiten auch wie andere Unternehmen der Steuerpflicht unterliegen. Sie bleibt aber weiterhin gestützt auf Art. 80 ATSG mit Bezug auf die Durchführung der Unfallversicherung von der Steuerpflicht befreit.

Art. 67b Nebentätigkeiten

Abs. 1: Die Nebentätigkeiten, welche die SUVA ausüben darf, werden im Gesetz aufgezählt. Zum Teil handelt es sich um Tätigkeiten, welche sie bereits heute ausübt, weil diese in einem engen Zusammenhang mit dem gesetzlichen Auftrag stehen. Im Interesse der Rechtssicherheit sollen auch solche Tätigkeiten ausdrücklich erwähnt werden. Damit kann die Aufzählung abschliessend erfolgen.

Führung von Rehabilitationskliniken: Die SUVA führt bereits heute zwei Rehabilitationskliniken (vgl. Ziff. 3.1.1). In diesen Kliniken werden zur Hauptsache Versicherte der SUVA betreut. Sie stehen aber auch Patienten von anderen Versicherern offen. Die beiden Kliniken haben sich als notwendiges Angebot im schweizerischen Gesundheitswesen etabliert. Aufgabe der Rehabilitationskliniken ist es, den Gesundheitszustand der schwerstverunfallten Versicherten soweit wie möglich ganzheitlich zu verbessern und somit deren Selbstständigkeit, Unabhängigkeit und Erwerbsfähigkeit zu fördern, damit der Wiedereinstieg in ein eigenverantwortetes Leben möglich ist.

Schadenabwicklung für Dritte: Die SUVA hat eine langjährige Erfahrung im Bereich der Unfallschadenabwicklung, welche sie zu einer Kernkompetenz entwickelt hat. Sie verfügt sowohl im juristischen, medizinischen, technischen und sozialen Bereich über die nötigen Fachpersonen, um ihre Schadenfälle professionell