Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/19: Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 73 Seiten

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abwickeln zu können. In den letzten Jahren hat sie die Schadenabwicklung methodisch verbessert, vor allem um langdauernde Arbeitsunfähigkeiten und die Anzahl von Invalidenrenten zu verringern. Durch eine Verankerung dieses Geschäftsfeldes im UVG soll der SUVA die mandatarische Erledigung der Schadenabwicklung für andere Unfallversicherer ermöglicht werden. Die SUVA übernimmt dabei in keinem Fall das versicherungstechnische Risiko des jeweiligen Versicherers. Dieser wird auch alle Verfügungen erlassen sowie andere rechtlich relevante Dokumente unterzeichnen. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass die bei ihm versicherten Betriebe und deren Mitarbeitende über die Zusammenarbeit mit der SUVA informiert werden.

Die Dienstleistung der SUVA besteht in der operativen Durchführung der Schadenabwicklung, nämlich der Vorbereitung der Entscheide zur Anerkennung bzw. Ablehnung der Versicherungsleistungen sowie der Ausrichtung von kurzfristigen Leistungen (Sach- und Geldleistungen) zulasten des jeweils zuständigen Versicherers. Möglich ist auch die Abwicklung von Regressfällen und die Instruktion bei Prozessen im Leistungsrecht. Im Sinne einer ganzheitlichen Abwicklung der Schadenfälle kann diese auch Leistungen der UVG-Zusatzversicherungen und der Taggeldversicherungen nach dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG)31 umfassen. Es ist davon auszugehen, dass vor allem Versicherer mit einem kleinen Bestand an UVG-Versicherten an dieser Dienstleistung der SUVA interessiert sein werden.

Dienstleistungen für das Gesundheitswesen: Schon unter dem KUVG hat die SUVA in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit den Organisationen der Leistungserbringer und den Kantonen sowie koordiniert mit der Invaliden- und der Militärversicherung landesweit anwendbare Medizinaltarife entwickelt. Im Hinblick auf das Inkrafttreten des UVG ergriff die SUVA 1983 die Initiative und schuf zusammen mit den anderen UVG-Versicherern auf vertraglicher Basis die MTK. Der SUVA-Tarif war während Jahren das einzige gesamtschweizerisch gültige Tarifwerk und hat deshalb auch andere Tarife beeinflusst. Die SUVA war massgeblich an der Entwicklung des Tarmed beteiligt und ist es heute wieder bei der Entwicklung von diagnosebezogenen Fallpauschalen der stationären Behandlung sowie im Bereich der Entwicklung von Massnahmen zur Qualitätssicherung. Alle diese Dienstleistungen sollen eine explizite gesetzliche Grundlage erhalten.

Entwicklung von Sicherheitsprodukten: Im Zusammenhang mit der Prävention gegen Unfälle hat die SUVA bereits unter dem KUVG damit begonnen, selber Sicherheitsprodukte zu entwickeln. Die SUVA betreut heute eine Plattform mit einem Produktesortiment für Sicherheit und Gesundheit. Sie verkauft über einen von ihr betriebenen Internet-Marktplatz sowie über stationäre Shops vor allem persönliche Schutzausrüstungen und technische Sicherheitsprodukte. Dabei verkauft sie auch Sicherheitsprodukte anderer Anbieter, sofern diese den vom jeweiligen Schutzzweck her definierten Qualitätsanforderungen entsprechen. Dass die SUVA von ihr selber entwickelte Sicherheitsprodukte verkaufen und damit auch ihre Entwicklungskosten finanzieren kann, ist richtig. Damit wird ein Anreiz geschaffen, dass solche Produkte überhaupt entwickelt werden und auf den Markt kommen, was der Unfallverhütung dient. Es soll deshalb dafür eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage geschaffen werden. Der Verkauf von weiteren, von der SUVA nicht

31 SR 221.229.1