Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/19: Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 43 Seiten
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Art. 105 Einsprache gegen eine Prämienrechnung und die Einreihung in die Klassen und Stufen der Prämientarife Heutiger Artikel Vorschlag Vernehmlassungsvorlage
Eine Einsprache (Art. 52 ATSG) kann auch gegen eine auf Eine Einsprache (Art. 52 ATSG) kann auch gegen eine auf einer Verfügung beruhenden Prämienrechnung erhoben wer- einer Verfügung beruhenden Prämienrechnung sowie gegen den. eine Verfügung zur Zuteilung der Betriebe und der Versicher-
ten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife erhoben werden.
Der Schweizerische Bauernverband, der SVV, santésuisse, der Schweizerische Verband Dach und Wand und der Verband Schweizerischer Gärtnermeister sind mit der vorgeschlagenen Bestimmung einverstanden. Die SUVA ist der Ansicht, diese Änderung sei unnötig und könnte irreführend sein.
Der Schweizerische Städteverband weist darauf hin, dass die Versicherer nach dem neuen Artikel 94 bei der Einreihung der Betriebe in die Klassen und Stufen der Prämientarife keine vollstreckbaren Verfügungen mehr erlassen könnten. Daher sei es nicht mehr möglich, gegen die Prämienrechnungen und Einreihungsverfügungen Einsprache zu erheben.
Art. 106 Einsprachelegitimation der in Art. 68 bezeichneten Versicherer (nicht in der Vernehmlassungsvorlage)
Der SVV, santésuisse und die KPT stellen sich auf den Standpunkt, die Versicherer nach Artikel 68 seien direkt von den Verfügungen über die Unterstellung der Arbeitnehmer eines Betriebs zur SUVA betroffen und hätten deshalb ein schutzwürdiges Interesse, diese Verfügung anfechten zu können. Sie schlagen daher vor, das UVG entsprechend zu ergänzen und die Einsprachelegitimation der in Artikel 68 bezeichneten Versicherer darin zu verankern.
Art. 108 (neu) Kosten des Beschwerdeverfahrens Vorschlag Vernehmlassungsvorlage
In Abweichung von Artikel 61 Buchstabe a ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Gewährung oder die Verweigerung von Unfallversicherungsleistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 - 1000 Franken festgelegt.
In dieser Frage gehen die Meinungen der Vernehmlassungsteilnehmer stark auseinander: Zum einen wird diese Neuerung begrüsst (JU, SO, ZH, SVP, Schweizerischer Arbeitgeberverband, Schweizerischer Bauernverband, Schweizerischer Gewerbeverband, KPT, SVV, santésuisse, Schweizerische Metall-Union, Auto Gewerbe Verband Schweiz, Isolsuisse, Schweizer Fleisch-Fachverband, suissetec, Swissstaffing und Verband Schweizerischer Elektro-Installationsfirmen). Andere hingegen (FR, GE, VD, SP, Eidgenössische Kommission für Konsumentenfragen, Schweizerischer Gewerkschaftsbund, KV Schweiz, FMH, Verband Schweizerischer Assistenz- und Oberärzte, Behinderten-Selbsthilfe Schweiz, Procap, Pro Infirmis, Integration Handicap, Centre social protestant, Rechtsberatungsstelle UP für Unfallopfer und Patienten sowie die Demokratischen Juristinnen und Juristen Schweiz) lehnen sie ab, wobei sie insbesondere geltend machen, das UVG sei eine Sozialversicherung und eine neue Ausnahme von Artikel 61 Buchstabe a ATSG lasse sich nicht rechtfertigen. Die SUVA hält fest, dass
bisIVG) geschaffen werde, damit eine Übereinstimmung mit der Invalidenversicherung (Art. 69 Abs. 1
dass die Frage jedoch im ATSG einheitlich geregelt werden sollte.
Art. 112 bis 113a Art. 112 Heutiger Artikel Vorschlag Vernehmlassungsvorlage
Wer sich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in Mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, sofern anderer Weise der Versicherungs- oder der Prämienpflicht nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder ganz oder teilweise entzieht, Vergehen laut dem Schweizerischen Strafgesetzbuch vorliegt, wer als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Prämien am Lohn wer: a. sich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder abzieht, sie indessen dem vorgesehenen Zweck entfremdet, in anderer Weise der Versicherungs- oder der Präwer als Durchführungsorgan seine Pflichten, namentlich die mienpflicht ganz oder teilweise entzieht; Schweigepflicht, verletzt oder seine Stellung zum Nachteil b. als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Prämien am Lohn Dritter, zum eigenen Vorteil oder zum unrechtmässigen Vorteil abzieht, sie indessen dem vorgesehenen Zweck enteines andern missbraucht, fremdet; wer als Arbeitgeber den Vorschriften über die Verhütung von c. als Arbeitgeber den Vorschriften über die Verhütung Unfällen und Berufskrankheiten vorsätzlich oder fahrlässig von Unfällen und Berufskrankheiten vorsätzlich oder zuwiderhandelt oder als Arbeitnehmer diesen Vorschriften fahrlässig zuwiderhandelt oder als Arbeitnehmer diesen vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt und dadurch ande- Vorschriften vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt re ernstlich gefährdet, wird, sofern nicht ein mit einer höheren und dadurch andere ernstlich gefährdet. Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Schweizeri-