Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/19: Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 43 Seiten

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Gewerbe Verband Schweiz, GastroSuisse, Isolsuisse, suissetec, Swissstaffing und Verband Schweizerischer Elektro-Installationsfirmen) befürworten es, dass der Fonds zur Finanzierung der Teuerungszulagen, den die Privatversicherer und die Ersatzkasse bei Inkrafttreten des UVG auf freiwilliger Basis geschaffen haben, im UVG verankert wird. Die KPT schlägt vor, die heute praktizierte Lösung zu übernehmen. Nach Ansicht der Treuhandkammer kann dieser Finanzierungsmodus mit Ausgleichszahlungen unter Versicherern den Wettbewerb behindern.

Sowohl aus rechtlichen und finanziellen als auch aus administrativen Gründen lehnen es die meisten der oben erwähnten Vernehmlassungsteilnehmer ab, die in Artikel 72 UVG vorgesehene Ersatzkasse (eine Stiftung) mit der Erstellung einer Gesamtrechnung zu beauftragen. Die FDP, die Weko, der Schweizerische Arbeitgeberverband, der Schweizerische Gewerbeverband, der Schweizerische Gewerkschaftsbund, der SVV, santésuisse, die UVG-Ersatzkasse, die Schweizerische Metall-Union, der Auto Gewerbe Verband Schweiz, GastroSuisse, Isolsuisse, suissetec, Swissstaffing und der Verband Schweizerischer Elektro-Installationsfirmen schlagen vor, diese Aufgabe einem Verein zu übertragen.

Der Schweizerische Gewerkschaftsbund verlangt, dass sich auch die privaten Versicherer an den Kosten für den Teuerungsausgleich auf den KUVG-Renten der SUVA beteiligen, die heute einseitig die Rechnung und die Beitragszahlenden der SUVA belasten. Den privaten Versicherern nach Artikel 68 seien keine derartigen Verpflichtungen auferlegt worden, was ihnen erhebliche Konkurrenzvorteile verschaffe. Zudem bestehen die SP und der Schweizerische Gewerkschaftsbund darauf – der KV Schweiz schliesst sich dieser Meinung an –, Absatz 1 dahingehend zu ergänzen, dass für die Berechnung der Zinsüberschüsse und der Kapitalerträge aus Rückstellungen die tatsächlich erzielten Erträge massgebend seien. Begründung siehe unter Artikel 90 Absatz 3 .

Der SVV reicht einen Gegenvorschlag – dem sich die UVG-Ersatzkasse, santésuisse und die Schweizerische Aktuarvereinigung anschliessen – ein, der seines Erachtens der vom Parlament überwiesenen Motion Hochreutener besser entspricht und den Vorbehalten Rechnung trägt, die das BAG und das BJ angebracht haben.

Art. 91 Abs. 2bis (neu) Vorschlag Vernehmlassungsvorlage

2bis

Öffentliche Verwaltungen, deren Personal bei verschiedenen Versicherern versichert ist, können vom Lohn ihrer Arbeitnehmer eine dem Durchschnitt der Prämien der verschiedenen Versicherer entsprechende Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung abziehen.

Der Kanton TI, der Schweizerische Bauernverband, die Schweizerische Gesellschaft für Arbeitssicherheit, interieursuisse und der Verband Schweizerischer Gärtnermeister sind mit dem Vorschlag grundsätzlich einverstanden. Einige dieser Teilnehmer sind jedoch der Ansicht, diese Möglichkeit müsse auch halbstaatlichen Unternehmen wie der Post oder gar allen Unternehmen eingeräumt werden, deren Personal bei verschiedenen Versicherern versichert sei. Der Kanton ZH stellt sich nicht gegen die vorgeschlagene Regelung, ist jedoch der Meinung, sie stelle keine wirkliche Lösung für das Problem dar.

Der SVV und santésuisse erachten die vorgeschlagene Bestimmung als problematisch, da sie nicht den geltenden Grundsätzen des UVG entspreche und das Problem der öffentlichen Verwaltungen nur teilweise löse. Falls jedoch an diesem Vorschlag festgehalten werde, solle die Möglichkeit auf alle Unternehmen ausgedehnt werden, deren Personal bei verschiedenen Versicherern versichert sei.

Art. 92 Abs. 1bis, 1ter, 1quater und Abs. 2bis (neu) Vorschlag Vernehmlassungsvorlage

1bis

Die Versicherer gemäss Artikel 68 legen die Prämientarife der Berufsunfallversicherung auf Grundlage der Risikostatistik gemäss Artikel 79 Absatz 1 fest.

1ter

Die Prämientarife der Versicherer gemäss Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a und c müssen derart gestaltet sein, dass sämtliche Betriebe, für welche nicht die Suva oder eine öffentliche Unfallversicherungskasse zuständig sind, eingereiht werden können.

1quater

Den Aufsichtsbehörden sind die angewendeten UVG-Prämientarife mit den Berechnungsgrundlagen, insbesondere die Risikostatistiken, die Risikogemeinschaften, Parameter, Methode für die Berechnung der Rückstellungen sowie Erläuterungen dazu zuzustellen.

2bis

Auf den im Tarif vorgesehenen Nettoprämien dürfen keine Rabatte oder andere direkte oder indirekte Vergünstigungen gewährt werden. Zulässig ist jedoch die im Tarif vorgesehene Prämienfestsetzung auf Grund des vertragsindividuellen Schadenverlaufs.

Der Kanton GE, der Schweizerische Bauernverband, der Schweizerische Gewerkschaftsbund, der SVV, santésuisse, interieursuisse und der Verband Schweizerischer Gärtnermeister sind mit dem Vorschlag einverstanden. Der Kanton VD befürchtet, die Aufhebung des Gemeinschaftstarifs werde