Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/19: Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 43 Seiten
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zu einer Vielzahl von Tarifen und damit zu einer Erhöhung der Verwaltungskosten der Unfallversicherung führen, und wünscht eine genaue Schätzung dieses Postens.
Die Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren verlangt, dass die landesweite Einführung eines Risikoausgleichs zwischen den Versicherern geprüft wird, damit die SUVA gegenüber den anderen Versicherern über gleich lange Spiesse verfügt. Angesichts der Aufhebung des Gemeinschaftstarifs müsse zudem eine Aufsichtsbehörde auf Bundesebene die Prämientarife der Privatversicherer kontrollieren.
Abs. 1bis
In Bezug auf den neuen Absatz 1bisfragen sich der SVV, santésuisse, interieursuisse und der Verband Schweizerischer Gärtnermeister, weshalb die vorgeschlagene Regelung nur für die in Artikel 68 bezeichneten Versicherer gelte. Zudem muss die Regelung ihres Erachtens sowohl für die Berufsunfall- als auch für die Nichtberufsunfallversicherung zur Anwendung gelangen.
Abs. 2bis
Der Schweizerische Gewerkschaftsbund und der KV Schweiz begrüssen den neuen Absatz 2bis. Sie erachten es jedoch als wichtig, dass die Einhaltung dieser Bestimmung überwacht wird und dass Zuwiderhandlungen geahndet werden. Nach Ansicht des Kantons BE und der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren widerspricht die vorgeschlagene Bestimmung dem Grundsatz des freien Wettbewerbs und sollte deshalb gestrichen werden.
Um die Gefahr einer Risikoselektion durch die Versicherer zu verringern, schlägt die Weko vor, im Gesetz die Möglichkeit zu verankern, dass die UVG-Ersatzkasse einen Arbeitgeber, dem es nicht gelungen ist, sein Personal zu versichern, einem Versicherer zuteilen kann („subsidiärer“ oder indirekter Kontrahierungszwang).
Die Treuhandkammer schlägt vor, dass die SUVA den Schweizer Solvenztest (SST) verwendet, um ihre Risikofähigkeit – mit anderen Worten ihre „Sicherheit“ – zu berechnen. Die Schweizerische Aktuarvereinigung macht eine ganze Reihe von Detailvorschlägen. Schliesslich stellt sich der Schweizerische Anwaltsverband auf den Standpunkt, dass im Bereich der Berufsunfallversicherung die Rückvergütungen und die Erfahrungstarifierung sinnvoll seien und zu einer Verringerung der Risiken führen könnten.
Art. 94 (neu) Einreihung der Betriebe und der Versicherten in die Klassen und Stufen der Prämientarife Vorschlag Vernehmlassungsvorlage
In Abweichung von Artikel 49 ATSG haben die Versicherer nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a und c für die erstmalige Einreihung der Betriebe und der Versicherten in die Klassen und Stufen der Prämientarife sowie die Änderung der Einreihung,
ausgenommen im Falle von Art. 92 Abs. 3, keine Verfügung zu erlassen.
Der Schweizerische Bauernverband, der SVV, santésuisse, interieursuisse und der Verband Schweizerischer Gärtnermeister erklären sich mit der vorgeschlagenen Bestimmung einverstanden.
Art. 95a Öffentlichkeitsprinzip (nicht in der Vernehmlassungsvorlage)
Nach Ansicht von Travail.Suisse und der SUVA sollten bestimmte Entscheidungen vertraulich bleiben können, um den Unternehmenserfolg nicht zu beeinträchtigen. Sie schlagen deshalb vor, den Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes einzuschränken.
Art. 99 Vollstreckung von Prämienrechnungen Heutiger Artikel Vorschlag Vernehmlassungsvorlage
Die auf rechtskräftigen Verfügungen beruhenden Prämien- Die auf vollstreckbaren Verfügungen beruhenden Prämienrechnungen werden nach Artikel 54 ATSG vollstreckbar. rechnungen sind ebenfalls vollstreckbar gemäss Artikel 54
ATSG.
Der SVV, santésuisse und der Schweizerische Bauernverband unterstützen die vorgeschlagene Bestimmung. Dem Schweizerischen Städteverband ist nicht klar, wie die Versicherer die Prämienrechnungen vollstrecken werden, wenn sie nach dem neuen Artikel 94 bei der Einreihung der Betriebe und der Versicherten in die Klassen und Stufen der Prämientarife keine vollstreckbaren Verfügungen mehr erlassen können.