Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/19: Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 43 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 31Fedlex · Ergebnisbericht

schen Strafgesetzbuches vorliegt, mit Gefängnis bis zu sechs

Monaten oder mit Busse bestraft.

Art. 112a Vorschlag Vernehmlassungsvorlage

Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen laut dem Schweizerischen Strafgesetzbuch vorliegt,

wer:

a. seine Pflichten, namentlich die Schweigepflicht, verletzt oder seine Stellung zum Nachteil Dritter, zum eigenen Vorteil oder zum unrechtmässigen Vorteil eines andern missbraucht;

b. als Versicherer die obligatorische Unfallversicherung ohne die vorgesehene Registrierung durchführt;

c. als Versicherer in den der Aufsichtsbehörde zuzustellenden Betriebsrechnungen falsche oder unvollständige Angaben macht;

d. als Versicherer die Rechnungsgrundlagen nicht anwendet;

e. als Versicherer der Aufsichtsbehörde die angeforderten Informationen nicht zur Verfügung stellt oder Weisungen der Aufsichtsbehörde trotz Mahnung nicht befolgt.

Art. 113 Heutiger Artikel Vorschlag Vernehmlassungsvorlage

1

Wer in Verletzung der Auskunftspflicht unwahre Auskunft Wer in Verletzung der Auskunftspflicht unwahre Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert, erteilt oder die Auskunft verweigert,

wer die vorgeschriebenen Formulare nicht oder nicht wahr- wer die vorgeschriebenen Formulare nicht oder nicht wahrheitsgetreu ausfüllt, heitsgetreu ausfüllt,

wer als Arbeitnehmer den Vorschriften über die Verhütung wer als Arbeitnehmer den Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten zuwiderhandelt ohne von Unfällen und Berufskrankheiten zuwiderhandelt ohne dadurch andere zu gefährden, dadurch andere zu gefährden,

wird, wenn er vorsätzlich handelt, mit Haft oder Busse be- wird mit Busse bestraft.

straft.

2

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.

Art. 113a Vorschlag Vernehmlassungsvorlage

Die Untersuchung und Beurteilung der Straftatbestände nach dem Artikel 112 obliegen den kantonalen Behörden, jene nach den Artikeln 112a und 113 dem Bundesamt für Gesundheit. Dieses verfolgt und beurteilt die Widerhandlungen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht.

Der Schweizerische Bauernverband, der SVV und santésuisse sind mit den Vorschlägen des Bundesrates einverstanden. Der Schweizerische Verband Dach und Wand schlägt vor, die Artikel 112 und 113 dahingehend zu ergänzen, dass der Arbeitnehmer nicht nur bestraft werden könne, wenn er andere ernstlich gefährde, sondern auch, wenn er sich selbst gefährde.

Art. 112a Der Kanton LU begrüsst die neuen Bestimmungen für die Vergehen und Übertretungen, die keinen Ausschluss von der Durchführung der Versicherung rechtfertigen, während der Kanton SO verlangt, dass die Sanktionen für von den Versicherern begangene Vergehen überarbeitet werden. Die SP, der Schweizerische Gewerkschaftsbund und der KV Schweiz erachten die Liste der Vergehen als unvollständig und verlangen, dass Versicherer bestraft werden, die gesetzwidrig Rabatte oder andere Vergünstigungen gewährt, die Verbände nicht angehört oder die Transparenzvorschriften nicht eingehalten haben. Die SVP und die KPT erachten diese Bestimmung als völlig unnötig und schlagen vor, sie zu streichen.

Art. 113a Die SVP lehnt es ab, dem BAG Zuständigkeiten im Strafverfolgungsbereich zu gewähren. Die SUVA verlangt, dass weiterhin unterschieden wird, ob der Täter vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Im ersten Fall ist eine Busse auszusprechen, im zweiten Fall kann eine Busse ausgesprochen werden.