Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/19: Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 43 Seiten
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schen Strafgesetzbuches vorliegt, mit Gefängnis bis zu sechs
Monaten oder mit Busse bestraft.
Art. 112a Vorschlag Vernehmlassungsvorlage
Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen laut dem Schweizerischen Strafgesetzbuch vorliegt,
wer:
a. seine Pflichten, namentlich die Schweigepflicht, verletzt oder seine Stellung zum Nachteil Dritter, zum eigenen Vorteil oder zum unrechtmässigen Vorteil eines andern missbraucht;
b. als Versicherer die obligatorische Unfallversicherung ohne die vorgesehene Registrierung durchführt;
c. als Versicherer in den der Aufsichtsbehörde zuzustellenden Betriebsrechnungen falsche oder unvollständige Angaben macht;
d. als Versicherer die Rechnungsgrundlagen nicht anwendet;
e. als Versicherer der Aufsichtsbehörde die angeforderten Informationen nicht zur Verfügung stellt oder Weisungen der Aufsichtsbehörde trotz Mahnung nicht befolgt.
Art. 113 Heutiger Artikel Vorschlag Vernehmlassungsvorlage
1
Wer in Verletzung der Auskunftspflicht unwahre Auskunft Wer in Verletzung der Auskunftspflicht unwahre Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert, erteilt oder die Auskunft verweigert,
wer die vorgeschriebenen Formulare nicht oder nicht wahr- wer die vorgeschriebenen Formulare nicht oder nicht wahrheitsgetreu ausfüllt, heitsgetreu ausfüllt,
wer als Arbeitnehmer den Vorschriften über die Verhütung wer als Arbeitnehmer den Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten zuwiderhandelt ohne von Unfällen und Berufskrankheiten zuwiderhandelt ohne dadurch andere zu gefährden, dadurch andere zu gefährden,
wird, wenn er vorsätzlich handelt, mit Haft oder Busse be- wird mit Busse bestraft.
straft.
2
Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
Art. 113a Vorschlag Vernehmlassungsvorlage
Die Untersuchung und Beurteilung der Straftatbestände nach dem Artikel 112 obliegen den kantonalen Behörden, jene nach den Artikeln 112a und 113 dem Bundesamt für Gesundheit. Dieses verfolgt und beurteilt die Widerhandlungen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht.