Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/19: Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 43 Seiten

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Übergangsbestimmungen

Abs. 1 Vorschlag Vernehmlassungsvorlage

Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser Änderung ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt.

Der Schweizerische Arbeitgeberverband, der Schweizerische Bauernverband, der SVV und santésuisse sind mit dem Vernehmlassungsvorschlag einverstanden.

Abs. 2 Vorschlag Vernehmlassungsvorlage

Invalidenrenten werden nach neuem Recht (Art. 18 Abs. 1) gewährt, sofern der Anspruch nicht bereits vor dem Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist.

Der Schweizerische Arbeitgeberverband, der Schweizerische Bauernverband, der SVV und santésuisse unterstützen den Vernehmlassungsvorschlag.

Der Schweizerische Gewerkschaftsbund, die SUVA und die Demokratischen Juristinnen und Juristen Schweiz verlangen, Absatz 2 zu streichen, wenn der Vorschlag zur Erhöhung des Mindestinvaliditätsgrades von 10 auf 20 % angenommen werde, da Absatz 1 der Übergangsbestimmungen ausreiche.

Abs. 3 Vorschlag Vernehmlassungsvorlage

Invalidenrenten werden nach dem neuen Recht (Art. 20 Abs. 3) gekürzt, wenn die leistungsberechtigte Person das in Artikel 21 AHVG festgesetzte Rentenalter nach dem Inkrafttreten dieser Änderung erreicht. Die frei werdenden Deckungskapitalien sind zur Finanzierung von künftigen Teuerungszulagen oder von zusätzlich notwendigen Deckungskapitalien infolge von Senkungen des technischen Zinses zu verwenden.

Der Schweizerische Arbeitgeberverband, der Schweizerische Bauernverband, der SVV und santésuisse sind mit dem Vernehmlassungsvorschlag einverstanden.

Nach Ansicht der SUVA muss berücksichtigt werden, dass die UVG-Rentenbezüger ihre finanzielle Vorsorge im Pensionsalter im Vertrauen auf die geltende gesetzliche Regelung organisiert haben. Sie schlägt drei Varianten vor.

Nach Ansicht des Schweizerischen Pensionskassenverbands und der Schweizerischen Aktuarvereinigung missachtet die vorgeschlagene Regelung den Grundsatz, dass die Leistungen nach dem Recht ausgerichtet werden, das zum Zeitpunkt des Unfalls in Kraft war. Ihres Erachtens darf die Kürzung der Renten im UVG nicht dazu führen, dass sich die Leistungen für die Vorsorgeeinrichtungen erhöhen.

Die Rechtsberatungsstelle UP für Unfallopfer und Patienten sowie die Demokratischen Juristinnen und Juristen Schweiz schlagen vor, im Gesetz den Grundsatz zu verankern, dass die Leistungen nach dem Recht gewährt werden, das zum Zeitpunkt des Unfalls in Kraft war.

Schliesslich sind einige Vernehmlassungsteilnehmer der Meinung, die vorgeschlagene Übergangsregelung verursache auch verschiedene Probleme, wenn der Versicherer nach bisherigem Recht erfolgreich auf den haftpflichtigen Dritten Regress genommen habe und anschliessend die Rente nach dem neuen Recht kürze. Es müsse verhindert werden, dass sich der Versicherer dadurch bereichere.

Abs. 4 Vorschlag Vernehmlassungsvorlage

Die Hinterlassenenrente für den überlebenden invaliden Ehegatten, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung zu mindestens zwei Dritteln invalid ist, wird nach bisherigem Recht gewährt, wenn der Anspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist.

Der Schweizerische Arbeitgeberverband, der Schweizerische Bauernverband, der SVV und santésuisse erklären sich mit dem Vernehmlassungsvorschlag einverstanden.