Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/22: Gesamtschau FinöV · 138 Seiten

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nen (rechtliche Grundlage: Art. 49 EBG, Art. 8 SBBG) zur Verfügung steht. In erster Linie dient die Leistungsvereinbarung dem Betrieb und dem Substanzerhalt der Infrastruktur.

Abgeltungsvereinbarungen mit den konzessionierten Transportunternehmen und Rah-

menkredite

Defizite bei Betrieb und Wartung der Infrastruktur der Privatbahnen – z.B. Betrieb der Bahnhöfe oder regelmässige Wartung der Geleise – werden über die Abgeltungsvereinbarung gedeckt. Bund und Kantone zahlen die geplanten Defizite nach einem festgelegten Verteilschlüssel. Bei Infrastrukturen von regionaler Bedeutung beträgt der Bundesanteil durchschnittlich 70 Prozent, bei solchen von nationaler Bedeutung 100 Prozent (rechtliche Grundlage: Art. 49 EBG). Gemäss Beschluss des Bundesrates vom 9.3.2007 (RöVE) beträgt der Bundesbeitrag ab 2008 durchschnittlich 55 Prozent.

Die Finanzierung des Substanzerhalts und einzelner, kleinerer Neuinvestitionen bei den Privatbahnen erfolgt über die so genannten Rahmenkredite. Die Transportunternehmen können Gesuche beim BAV einreichen. Dieses legt in der Folge Höhe und Art des Bundesbeitrages fest. Es gibt variabel verzinsliche, bedingt rückzahlbare Darlehen und A–fonds-perdu-Beiträge. Zurzeit läuft der 9. Rahmenkredit. Dieser beträgt gesamthaft 800 Millionen Franken für die Jahre 2007 bis 2010 (rechtliche Grundlage: Art. 56 EBG).

Spezialregelungen für einzelne Projekte

Mit separaten Bundesbeschlüssen können Spezialregelungen für einzelne Projekte getroffen werden. Beispiele dafür sind der Furka- und der Vereina-Tunnel, der Doppelspurausbau der Lötschberglinie oder auch die Flughafenanschlüsse Zürich und Genf (rechtliche Grundlage: jeweilige Bundesbeschlüsse). Derzeit wird kein Projekt auf diesem Wege finanziert.

Verkehrssparten zahlen Trassenpreise für die Infrastrukturbenutzung

Mit dem Inkrafttreten der Bahnreform 1 am 1. Januar 1999 wurden alle Eisenbahnunternehmen in der Schweiz verpflichtet, die Bereiche Verkehr und Infrastruktur rechnerisch und organisatorisch voneinander zu trennen und entsprechende Spartenrechnungen zu führen. Die Sparte Infrastruktur erhält so für die Benutzung von Strecken und Bahnhöfen ein Entgelt, den so genannten Trassenpreis. Die Zusammensetzung des Trassenpreises wird grösstenteils vom Bundesamt für Verkehr festgelegt. Der Trassenpreis setzt sich zusammen aus einem Mindestpreis, der in der Regel die Grenzkosten abdecken soll und einem Deckungsbeitrag, der einen Beitrag an die Fixkosten darstellt. Den Mindestpreis und den Deckungsbeitrag im regelmässigen Personenverkehr legt das BAV fest; der Deckungsbeitrag für den übrigen Verkehr sowie allfällige Zusatzleistungen werden von den Infrastrukturbetreiberinnen festgelegt.

Verkehrspolitische Rahmenbedingungen erlauben keine kostendeckenden Preise auf der Schiene

Die derzeitigen verkehrspolitischen Rahmenbedingungen erlauben allerdings keine kostendeckenden Preise für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur. Die Gründe dafür sind die generell zu tiefen Erlöse im Verkehr. Im Güterverkehr sind aufgrund der starken Konkurrenz – auch durch ausländische Transporteure – die Preise weiter gesunken. Dazu kommt die Verzögerung beim europaweiten Durchsetzen der Kostenwahrheit im Verkehrsbereich. Schliesslich er-