Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/22: Gesamtschau FinöV · 138 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 24Fedlex · Erläuternder Bericht

Verpflichtungskredite werden für die einzelnen FinöV-Projekte gesprochen

Das Parlament hat keinen Verpflichtungskredit in der Höhe von 30,47 Milliarden (Preisstand 1995) bewilligt. Vielmehr handelt es sich dabei um ein Investitionsvolumen, das sowohl in der Botschaft über Bau und Finanzierung der Infrastruktur des öffentlichen Verkehrs vom 26. Juni 19965 als auch in den Abstimmungsunterlagen vom 29. November 1998 erwähnt wurde. In der Botschaft zu Änderungen bei der Finanzierung der FinöV-Projekte vom 8. September 20046 wurde die Zahl noch einmal bestätigt. Dieses Investitionsvolumen ist vom Parlament in Form von Verpflichtungskrediten zu bewilligen. Das Parlament hat bereits Kredite für die NEAT, BAHN 2000 1. Etappe, den HGV-Anschluss und für den Lärmschutz gesprochen.

Am Anfang Investitionsspitze, Fonds wird bevorschusst

In der Anfangsphase des Fonds ist wegen der Kumulation der Projekte eine Investitionsspitze zu verzeichnen. Während dieser ersten Phase reichen die zweckgebundenen Einnahmen zur Deckung des jährlichen Aufwands des Fonds nicht aus. Der Fehlbetrag in der Erfolgsrechnung wird jährlich durch Vorschüsse (Art. 6 Abs. 1 des Reglements) gedeckt, die sich in der Fondsbilanz kumulieren. Die kumulierte Bevorschussung darf 8,6 Milliarden Franken (Preisbasis 1995) nicht übersteigen (Art. 6 Abs. 2 des Reglements). Bis Ende 2010 [optional 20127] wird die Bevorschussung indexiert. Für diese Vorfinanzierung muss der Bund seinerseits die notwendigen Mittel temporär auf dem Kapitalmarkt aufnehmen, wodurch die Staatsverschuldung ansteigt. Die Bevorschussungslimite wird mit dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) der Teuerung angepasst.

Fonds zahlt Bevorschussung zurück

In der zweiten Phase der Fondslaufzeit übersteigen die im Verfassungsartikel vorgesehenen Finanzmittel (zweckgebundene Einnahmen) die Entnahmen aus dem Fonds. Es kommt zu einem jährlichen Finanzierungsüberschuss. Gemäss Art. 6 Abs. 3 des Fondsreglements sind ab 2015 [optional 20178] mindestens 50 Prozent der zweckgebundenen Fondseinlagen (MWST, LSVA) zur Rückzahlung der Bevorschussung einzusetzen. Diese Regelung gilt, bis die gesamte Bevorschussung zurückbezahlt ist. Damit werden sich die Bevorschussung in der Fondsbilanz und die Verpflichtungen des Fonds gegenüber dem Bund reduzieren. In der Bilanz des Bundes nimmt die unter dem Finanzvermögen eingestellte Bevorschussung ab; entsprechend geht auch die auf die Eisenbahngrossprojekte zurückzuführende Verschuldung des Bundes zurück. Der Voranschlag (VA) 2007 bzw. der Finanzplan (FP) 2008 bis 2010 des FinöV-Fonds sieht wie folgt aus:

5 BBl 1996 IV 638

6 BBl 2004 5313

7 Der Bundesrat kann gemäss Fondsreglement bei Bauverzögerungen oder anderen unvorhersehbaren Ereignissen die Frist um höchstens zwei Jahre verlängern.

8 Der Bundesrat kann gemäss Fondsreglement bei Bauverzögerungen oder anderen unvorhersehbaren Ereignissen die Frist um höchstens zwei Jahre verlängern.