Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/23: Teilrevision der Strahlenschutzverordnung, der Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung und der Dosimetrieverordnung · 19 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 10Fedlex · Ergebnisbericht

tope der gesamten natürlichen Reihe). TI [14] möchte eine Präzisierung für die Beseitigung auf klassischen Pfaden und die Prozessbegleitung sowie Querverweise auf Abfallverordnungen des Bundes. KSA [69] fordert, dass die Regelungen in der Strahlenschutzgesetzgebung mit jenen in der Umweltschutzgesetzgebung kompatibel sein müssen. Dies sei bei Art. 82 nicht der Fall, da im Umweltschutzbereich eine Abgabe von Altlasten an die Umwelt nicht vorgesehen sei. Dagegen begrüsst Suva [70] die Ergänzungen des Artikels 82 bezüglich Radium-Altlasten in Siedlungsgebieten.

VBSA [76] weist darauf hin, dass in den Anlagen der KVA-Betreiber keine Akkumulierung stattfinden darf, die dann später zu einem Entsorgungsproblem führen könnte, weshalb diesbezüglich strengere Kontrollen durch die Behörden notwendig seien.

Artikel 83 Absatz 1

BS [12], KSR [58], KSA [69] und VBSA [76] unterstützen ausdrücklich diese Regelung, wobei eine fallspezifische Umweltüberwachung festzulegen sei. ZG [15] möchte, dass der Charakter einer Ausnahmeregelung mit strenger Umweltüberwachung besser zum Ausdruck kommt. GSKL [51] und KSA [69] weisen darauf hin, dass eine behördliche Zustimmung auch ausserhalb des BAG-Bereiches erforderlich ist. Für FR [17] ist der französische Text verwirrend formuliert, da nicht wie im deutschen Text klar wird, dass die Anforderungen der Verbrennung im eigenen Betrieb und ausserhalb des Betriebes gleich sein müssen. TI [14] beantragt, dass eine Verbrennung im Konsens mit dem Amt für Umwelt und gemeinsamer Festlegung von Kriterien zur Umweltüberwachung erfolgen soll. Für PSI [42] ist der Unterschied zwischen Bewilligung und Zustimmung nicht klar und ob ein Umweltüberwachungsprogramm angeordnet wird.

Artikel 94 Absatz 8

BS [12], FR [17] und KSR [58] unterstützen die Regelung ausdrücklich. KSA [69] beantragt eine Abstimmung auf die Kernenergiegesetzgebung (Art. 8 KEV). GSKL [51] möchte eine Präzisierung ("..... der Anhänge 3, 4 und 7 mit Ausbreitungsmodellen zu ermitteln, die dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen"). TI [14] beantragt die Einbindung kantonaler Störfallbewältigungsstellen. Novartis [59] und Roche [54] weisen auf einen Druckfehler in der Absatznummerierung hin.

Artikel 96 Absatz 5

BS [12], FR [17] und KSR (58) unterstützen die Regelung vorbehaltlos.

Artikel 111 Absatz 1

J.-F. Valley (32), VD-IRA-Seven [13] und ARRAD [64] begrüssen die Anpassungen der Radonartikel und möchten zusätzlich obligatorische Messungen in bewohnten Räumen und bei zum Verkauf stehenden Häusern.

BS [12], VD-IRA-Seven [13], GR [18], KSR [58] und ARRAD [64] erachten eine Anerkennung von kantonalen Messstellen durch das BAG als unnötig, da die meisten davon akkreditiert sind.

TI [14] möchte im italienischen Text den Begriff "misura" durch "misurazione" ersetzen.

Artikel 112 Anerkennung und Pflichten der Messstellen

BS [12], GR [18] und KSR [58] schlagen vor, dass zur Erleichterung der Überwachungsaufgaben des Bundes die Anerkennung der Messstellen erteilt wird, wenn diese für die entsprechende Tätigkeit akkreditiert sind.

TI [14] möchte im italienischen Text den Begriff "misura" durch "misurazione" ersetzen.

VD-IRA-Seven [13] und ARRAD [64] erachten es nicht als vernünftig, für Spezialmessungen die gleichen Anforderungen an die Anerkennung zu stellen wie für Radongrenz- und -richtwertmessungen.

Artikel 116 Sachüberschrift und Absatz 1

BS [12], VD-IRA-Seven [13], KSR [58] und ARRAD [64] begrüssen die Anpassungen vorbehaltlos, weil diese für den Vollzug wichtig sind.