Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/23: Teilrevision der Strahlenschutzverordnung, der Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung und der Dosimetrieverordnung · 19 Seiten
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3 Allgemeine Bemerkungen
Die überwiegende Mehrheit der Anhörungsteilnehmer begrüsst die Teilrevision der drei Verordnungen. Die eingegangenen Bemerkungen beziehen sich vor allem auf die in der Strahlenschutzverordnung vorgenommenen Änderungen, wohingegen zur Dosimetrieverordnung und der Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung nur wenige Kommentare eingegangen sind.
Die Hauptstossrichtung der Teilrevision, im Niedrigdosisbereich auf Massnahmen zu verzichten und dafür im Hochdosisbereich die Aufsicht zu verstärken, wird von der Mehrheit der Anhörungsteilnehmer positiv aufgenommen. Ebenso werden die Anpassungen ans EU-Recht begrüsst.
4 Bemerkungen zu den einzelnen Verordnungsentwürfen
4.1 Strahlenschutzverordnung (StSV)
Allgemeine Bemerkungen
SO [1], BL [2], AG [4], LU [5], TG [6], SG [8], BS [12], TI [14], FR [17], AI [19], SZ [23], JU [26], KomABC [36], SGR [38], SGNM [49], SwissTnet [52], Roche [54], SSO [55], KSR [58], Novartis [59], Suva [70], VD-IRA-Seven [13], J-F. Valley [32] und ARRAD [64] begrüssen die Teilrevision der Strahlenschutzverordnung. SO [1] befürwortet insbesondere die Verstärkung der Aufsicht im Hochdosisbereich und den Verzicht auf Massnahmen im Niedrigdosisbereich. NW [21] ist mit den vorgeschlagenen Änderungen weitgehend einverstanden.
FR [17] regt an, den Geltungsbereich der Verordnung auch auf nichtionisierende Strahlung auszudehnen.
VS [20] bedauert das Fehlen von Kommentaren zur numerischen Radiologie und der Teleradiologie. SZ [23] befürwortet die Hauptstossrichtung einer Modernisierung und Lieberalisierung im Niedrigdosisbereich.
Gemäss SGNM [49] sollte die Revision zum Anlass genommen werden, auf kostenintensive Bewilligungsverfahren im niedrigen Dosisbereich zu verzichten und sich vermehrt auf die risikoreichen Bereiche im mittleren und hohen Dosisbereich zu konzentrieren.
GSKL [51] begrüsst die Änderungen im HSK-Aufsichtsbereich im Grundsatz.
BE [25], KSR [58] und ARRAD [64] äussern sich auch zu Artikeln, welche nicht Gegenstand der vorliegenden Teilrevision sind. SBMP [60] und SGSMP [67] beantragen die Einfügung neuer Artikel.
Eawag [53] weist auf einen Fehler in Anhang 3 hin, der nicht Gegenstand der Anhörung ist: die Halbwertszeit von Si-32 betrage nicht 450 Jahre sondern rund ein Viertel davon.
BZR [57] erachtet die jetzige Situation mit den Regelungen für die MPA's als für alle Beteiligten unbefriedigend und wünscht eine rasche Entscheidung im Bereich der Weiterbildung.
Swiss Dental Hygienists [63] weist auf unterschiedliche Anforderungen für Ausbildungen von medizinischem Personal auf Sekundär- und Tertiärstufe hin.
Croix-Rouge S. [66] äussert sich zu den medizinischen Laborantinnen. Einerseits sei die Berufsbezeichnung nicht korrekt, andererseits sehe das Rote Kreuz keine radiologische Ausbildung mehr für diese Berufsgruppe vor.
ARAM [77] fordert die Gleichbehandlung der Berufe im medizinischen Bereich, alltagsnahe Anforderungen für die Arztpraxen sowie realisierbare und anwendbare Bedingungen für die Ausbildung.
FMH [78] weist darauf hin, dass die vorgeschlagenen Änderungen wegen der Auswirkungen auf diejenigen Ärztinnen und Ärzte, welche unter dem Regime der aktuellen StSV ihre Weiterbildung begonnen haben, allenfalls in Abstimmung mit der Weiterbildungsordnung der FMH mit Übergangsbestimmungen versehen werden müssen.