Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/23: Teilrevision der Strahlenschutzverordnung, der Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung und der Dosimetrieverordnung · 19 Seiten
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BSMPA [47] beantragt, die Datierung des BBG zu streichen, da eine einschlägige Ausbildung zur Medizinischen Praxisassistentin bereits nach dem früheren BBG erfolgt sei.
Artikel 18 Absätze 2 und 3
Abs. 2
SGR [38] und KSR [58] beantragen, den Begriff "medizinischer Anwendung" durch "der Problematik medizinischer Anwendungen" zu ersetzen. AHDI [72] beantragt, die Berufsgruppe der Dentalhygienikerinnen in Absatz 2 aufzunehmen.
Artikel 19 Absatz 2
KSR [58] beantragt, der Absatz 1 sei verbindlicher zu formulieren.
Artikel 19a Aus- und Fortbildungsregister
BS [12], TI [14], SGR [38] und KSR [58] erachten das Aus- und Fortbildungsregister als sinnvoll, sofern daraus nicht umfangreiche Ressourcenbedürfnisse erwachsen. VD-IRA-SEVEN [13], FR [17] und AR-RAD [64] beantragen, dass die Bewilligungsbehörde zur Führung eines Registers verpflichtet wird.
BE [25] begrüsst die Schaffung eines Ausbildungsregisters. GSKL [51] beantragt, das Register sei auf Ausbildungskurse zu beschränken.
Abs. 4
FR [17] beantragt, dass die Eintragungen auch dann gelöscht werden, wenn die betreffende Person nicht mehr über eine kantonale Praxisbewilligung verfügt. Zudem wird eine Herabsetzung der Alterslimite auf 70 Jahre angeregt.
Artikel 22 Anerkennung einer ausländischen Ausbildung
BS [12], SGNM [49] und KSR [58] beantragen, dass die Anerkennung erst nach Anhörung der entsprechenden Fachgesellschaft erfolgt. TI [14] befürchtet Probleme bei der Anerkennung ausländischer Ausbildungen und wünscht deshalb eine bessere Kodifizierung des Systems der Anerkennung. SGR [38] erachtet die Änderung als sinnvoll, gibt jedoch zu bedenken, dass der Facharzttitel nicht in allen Ländern eine Ausbildung mit ionisierender Strahlung beinhaltet. SBMP [60] und SGSMP [67] beantragen, eine ausländische Ausbildung sei nur dann anzuerkennen, wenn sie im Zeitpunkt der Anfrage noch gültig ist.
Artikel 28 Physiologische und pharmakologische Untersuchungen
TI [14] beantragt die Eliminierung von Doppelspurigkeiten und eine pragmatischere Ausrichtung des Artikels. FR [17] wünscht eine Präzisierung der Begriffe "Untersuchung", "Versuch", "Routine" und "physiologisch". BE [25] erachtet die Ausnahmen von der Bewilligungspflicht für sinnvoll.
Swissmedic [56] wünscht eine Präzisierung, dass pharmakologische Untersuchungen in jedem Fall gemäss Art. 54 ff. Heilmittelgesetz dem Institut zur Notifikation vorgelegt werden müssen. SGRRC [73] unterstützt die Änderungen vollumfänglich.
Abs. 1
VD-IRA-Seven [13], J-F. Valley [32] und ARRAD [64] beantragen eine Ausdehnung des Geltungbereichs auf sämtliche klinischen Untersuchungen mit ionisierender Strahlung. Um eine doppelte Überwachung zu vermeiden, sollen die Untersuchungen nur einer Ethikkommission vorgelegt werden. SGNM [49] und SGSMP [67] beantragen, den Passus "für jedes Projekt" zu streichen.
Abs. 2
Gemäss einem Vorschlag von VD-IRA-SEVEN [13], J-F. Valley [32] und ARRAD [64] soll die Ethikkommission für Untersuchungen, welche für die Teilnehmer zu einer effektiven Dosis unter 1 mSv führen, allein zuständig sein. SGNM [49] beantragt, die effektive Dosis bei Versuchen mit Patienten