Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/23: Teilrevision der Strahlenschutzverordnung, der Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung und der Dosimetrieverordnung · 19 Seiten

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Kommentare zu den einzelnen Artikeln

Artikel 11 Diagnostische Anwendungen

BS [12] und TI [14] verlangen, dass die Gleichwertigkeit der Ausbildungen durch das BAG sehr sorgfältig überprüft wird. Dabei müsse man sich vergewissern, ob die Weiterbildung in der diagnostischen Methode wirklich an Patienten erworben wurde.

Abs. 2

SGR [38] und KSR [58] beantragen, dass die Weiterbildung in der entsprechenden diagnostischen Methode auch den Nachweis der Ausbildung am Patienten in der spezifischen Anwendung enthält.

Abs. 3

SSO [55] unterstützt die Beschränkung der Sachkunde auf eidgenössisch diplomierte und kantonal approbierte Zahnärzte. Swiss Dental Hygienists [63] und AHDI [72] beantragen, die Berufsgruppe der Dentalhygienikerinnen sei im Absatz 3 aufzunehmen. AR [10] begrüsst, dass die Berufsbezeichnung Zahnpraktiker durch kantonal approbierter Zahnarzt ersetzt wird, und diese in Zukunft gleich behandelt werden wie Zahnärzte mit eidgenössischem oder anerkanntem ausländischem Diplom.

Artikel 12 Therapeutische Anwendungen

KSR [58] wünscht eine Präzisierung der Formulierung und beantragt, die Begriffe "ein entsprechender Titel" und "eine angemessene Ausbildung" zu ersetzen.

Artikel 13 Diagnostik und Therapie mit offenen radioaktiven Strahlenquellen

Abs. 1

SGNM [49] beantragt, die Buchstaben a-d mit einem "und" zu verbinden, da die Voraussetzungen für den Nachweis der notwendigen Sachkunde aditiv zu verstehen seien. Zudem gebe es für die Diagnostik und Therapie mit offenen radioaktiven Strahlenquellen nur einen entsprechenden Weiterbildungstitel, weshalb der unbestimmte Artikel in Bst. b durch "der" zu ersetzen sei. KSR [58] wünscht eine Präzisierung der Formulierung und beantragt, die Begriffe "ein entsprechender eidgenössischer Weiterbildungstitel" und "eine angemessene praktische Ausbildung" zu ersetzen.

Artikel 14 Absatz 1

KSR [58] unterstützt die Änderung.

Artikel 15 Medizinisches Personal

BS [12] und KSR [58] unterstützen die Änderungen vollumfänglich. Swiss Dental Hygienists [63] beantragt, die Dentalhygienikerinnen seien nicht im gleichen Artikel wie die Dentalassistentinnen und die medizinischen Praxisassistentinnen zu erwähnen. Es wird verlangt, dass der Beruf der Dentalhygienikerin zusammen mit den ebenfalls auf HF-Stufe angesiedelten Fachleuten der medizinischtechnischen Radiologie (MTRA) aufgeführt wird.

Abs. 1

Sonnenhof Bern [43] weist darauf hin, dass die korrekte Berufsbezeichnung für MTRA "Fachfrau/Fachmann für medizinisch technische Radiologie HF" lautet, und die gesamte Verordung dementsprechend anzupassen sei. BSMPA [47] beantragt, die Aufzählung der Berufsgruppen neu zu fassen (Bst. a-d anstatt a-e). SSO [55] unterstützt die Regelung in lit. b.

AHDI [72] regt an, die Berufsgruppe der Dentalhygienikerinnen aus lit. b zu streichen, und sie stattdessen in Art. 11 Abs. 3 aufzuführen.

Abs. 2