Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/23: Teilrevision der Strahlenschutzverordnung, der Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung und der Dosimetrieverordnung · 19 Seiten

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Artikel 69 Absatz 5

PSI [42] und ARRAD [64] beantragen, im gesamten Artikel 69 den Begriff "Arbeitsbereiche" durch "Laboratorien" zu ersetzen.

Artikel 70 Absatz 4

GSKL [51] begrüsst die Anerkennung des seit Jahren bewährten Zonenkonzepts als gleichwertige Alternative zu den Arbeitsbereichen.

Artikel 74 Absatz 3 und 7

Abs. 3

SGR [38], SGIM [40], SSO [55] und KSR [58] begrüssen die neue Regelung als verhältnismässig und sinnvoll. SVDH [34] beantragt eine Zustandsprüfung alle 5 Jahre, wobei ältere Anlagen (über 15 Jahre) jedoch alle 2,5 Jahre bzw. jährlich zu warten und prüfen seien. SwissTnet [52] empfiehlt, in der Strahlenschutzverordnung festzulegen, dass eine Zustandsprüfung alle 5 Jahre durchzuführen sei. Des weiteren sei für medizinische Röntgenanlagen, die nach den Bestimmungen der Medizinprodukteverordnung in Verkehr gesetzt wurden, in der Strahlenschutzverordnung auf Bestimmungen zur Wartung zu verzichten. Für Röntgenanlagen, welche nicht nach den Bestimmungen der Medizinprodukteverordnung in Verkehr gebracht wurden, müsse wenigstens alle zwölf Monate eine Wartung durchgeführt werden.

Abs. 7

J.-F. Valley [32], ARRAD [64] und VD-IRA-Seven [13] begrüssen die Forderung nach Beizug eines Medizinphysikers für die Nuklearmedizin und interventionelle Radiologie. Den Begriff "beiziehen" erachten sie ebenso wie BS [12], KSR [58] und SPMP [60] als zu vage und unverbindlich, insbesondere sei auch die Computertomographie einzuschliessen. Der Beizug des Medizinphysikers soll bezüglich Periodizität, Leistungsumfang und Verbindlichkeit (Vertrag) präzisiert werden. SGNM [49] möchte eine Einschränkung innerhalb der Nuklearmedizin auf die Anwendung von "Radiopharmazeutika mit erhöhtem Risikopotential" und ZG [15] befürwortet eine Beschränkung im Hinblick auf Zweckmässigkeit und keine Verpflichtung für die freie Ärzteschaft.

J.-F. Valley [32], ARRAD [64], VD-IRA-Seven [13] und SGSMP [67] schlagen vor, zusammen mit Absatz 4 und 5 einen separaten "Artikel 26a Medizinphysiker" zu formulieren.

TI [14] begrüsst die Regelung für die Nuklearmedizin, ist aber skeptisch für den Bereich "Durchleuchtung". Während GE [16] die Umsetzung wegen fehlender Experten als schwierig erachtet, signalisiert die FMH [78] Zustimmung für Zentren/Abteilungen mit mehr als 500 dosisintensiven therapeutischinterventionellen Untersuchungen, und SGR [32] erachtet den Beizug eines Medizinphysikers in Nuklearmedizin und interventioneller Radiologie nicht als sinnvoll, da sie nur Mehrkosten und keinen messbaren Nutzen befürchtet.

Artikel 75 Absatz 2

Die KSA [69] möchte an einer einzigen gemeinsamen Regelung festhalten.

Artikel 78 Absatz 2, Einleitungssatz

TI [14] beantragt, dass eine präzisere Aufgabenbeschreibung gemacht wird für die Kontrolle durch die Kantone bei Import/Transit radioaktiver Stoffe.

Artikel 82 Abgabe fester Abfälle

BS [12], VD-IRA-Seven [13], KSR [58], ARRAD [64], VBSA [76] und Surbeck [44] unterstützen die neue Regelung, wobei zusätzlich noch der Einbezug weiterer Altlasten angeregt wird (Uran bzw. Radioiso-