Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/23: Teilrevision der Strahlenschutzverordnung, der Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung und der Dosimetrieverordnung · 19 Seiten

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Kommentare zu den einzelnen Artikeln

Artikel 8 Absatz 1 und 4

Abs. 1 und 4

SGR [38] und KSR [58] unterstützen die Anpassungen und messen der Aufgabe der Aufsichtsbehörde zur Überprüfung der Gleichwertigkeit grosse Bedeutung zu.

Artikel 9 Voraussetzungen

TI [14] schlägt vor, bei Bst. c den Begriff "per i fisici con specializzazione in fisica medica" durch "le persone dei settori della fisica medica" und "i tecnici in medicina" durch "della tecnica medica" zu ersetzen.

Artikel 11 Ausweis

SGR [38] kann nicht nachvollziehen, weshalb auf die Erwähnung der präzisen Ausbildung verzichtet werden soll. SGSMP [67], SBMP [60] und EMPA [30] weisen darauf hin, dass für Ausländer anstelle des Heimatortes die Nationalität anzugeben ist.

Artikel 12 Sonderfälle

FR [17] ist gegen das Projekt zur Befreiung des BAG von der Aufgabe zur regelmässigen Überprüfung der Ausbildungsqualität. BSMPA [47] geht davon aus, dass das übrige medizinische Personal nach StSV Art. 15 Bst. e nicht ausgenommen wird.

Anhang 1

Medidacta [29] und SSO [55] schlagen vor, noch die abgeschlossene Berufsausbildung als Dentalassistentin nach Tabelle 1A anzufügen.

AR [10], TI [14] , PSI-Schule [33], ChiroSuisse [35], SGR [38], BSMPA [47], KSR [58], Swiss Dental Hygienists [63], ARRAD [64], SVA [71], AHDI [72] und FMH [78] weisen auf diverse Ungleichbehandlungen der verschiedenen Berufsgruppen bzw. Tätigkeiten und entsprechende Ergänzungen hin, begrüssen zum Teil die Reduktion von Stundenzahlen oder erachten dies als unhaltbar. BS [12], SGR [38] und KSR [58] möchten die Differenzierung zwischen dosisintensiven und interventionellen Anwendungen behalten.

Anhang 4

SGR [38] und KSR [58] beantragen, Leistungs-/Anwesenheitspflicht des sachverständigen Arztes und FMH-Titel bzw. schweizerischer Facharzttitel zu regeln. Die SSO [55] unterstützt ausdrücklich die Röntgentätigkeit von Dentalassistentinnen und Dentalhygienikerinnen nur unter der verantwortlichen Leitung eines sachverständigen Zahnarztes, AR [10] geht davon aus, dass dies auch für kantonal approbierte Zahnärzte gilt. BSMPA [47] und AHDI [72] beantragen eine Ergänzung für selbständige Röntgentätigkeit der Medizinischen Praxisassistentinnen bzw. der Dentalhygienikerinnen. SBMP [60] und SGSMP [67] weisen darauf hin, dass der Begriff "RIA-Labor" nicht definiert ist. TI [14] beantragt, die Berufskategorie der Praxisassistentinnen mit erweiterter Röntgentätigkeit zu ergänzen.

4.3 Verordnung über die Personendosimetrie (Dosimetrieverordnung)

Allgemeine Bemerkungen

VD-IRA-Seven [13], GE [16], FR [17], BE [25], ChiroSuisse [35], Roche [54], KSR [58], Novartis [59], ARRAD [64] und Suva [70] haben keine Einwände gegen die geplanten Änderungen.