Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/23: Teilrevision der Strahlenschutzverordnung, der Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung und der Dosimetrieverordnung · 19 Seiten
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TI [14] erachtet den Begriff "Sanierungsprogramme" zu wenig definiert und möchte, dass diese durch speziell ausgebildete Personen überwacht werden.
NE [03], UR [07], GR [18], NW [21], BE [25] und JU [26] möchten die Artikel 115 und 116 so formuliert haben, dass die Kantone wegen fehlender Ressourcen und befürchtetem massivem Eingriff in die persönliche Freiheit von Bürgern von jeglicher Verantwortung für Messungen und Sanierungsprogrammen befreit werden.
Artikel 117 Absatz 1
BS [12], TI [14] und KSR [58] schlagen vor, dass eine Bringpflicht für kantonale Pläne der Radongebiete nur bestehen soll, wenn Änderungen eingetreten sind.
Artikel 118 Absatz 3
VD-IRA-Seven [13] und KSR [58] schlagen wegen der Bedeutung des Radons als gesundheitliches Problem die Schaffung eines neuen Artikels vor, wonach alle vermieteten Wohnungen in Radongebieten zu messen seien und die Messwerte den Mietern bekannt zu geben und in der zentralen Datenbank zu erfassen sind.
SZ [23] möchte für die Messdaten keine eigene Datenbank führen.
Artikel 118a Radondatenbank
BS [12], TI [14] und KSA [69] schlagen vor, die Datenbank mit der Parzellennummer , TI [14] zusätzlich mit dem Vornamen zu ergänzen, sowie den Begriff "misurazioni" durch "valori delle misurazioni" zu ersetzen.
SZ [23] geht davon aus, dass die Ersterfassung von Daten vom BAG übernommen wird.
HEV [68] kann die vorgesehenen Änderungen nicht gutheissen und möchte mindestens Absatz 2 Bst. f, Absatz 4 letzter Satz und Absatz 5 gestrichen haben. Ebenfalls für Streichung von Absatz 5 plädiert RudMüller [46], da Einsichts- und Eintragungsrecht bereits durch die Kantone abschliessend geregelt seien.
Artikel 125 Absatz 3, Buchstabe c und d
J.-F. Valley [32] schlägt vor, den Betrieb von zahnärztlichen Röntgengeräten von der Bewilligungspflicht auszunehmen, und die entsprechenden Geräte sollen durch das BAG in einer Liste aufgeführt und à jour gehalten werden. In einem zusätzlichen Artikel bezüglich Zahnmedizin soll spezifiziert werden, dass alle nicht in der Liste enthaltenen Anlagen bewilligungspflichtig seien und dass für sämtliche Anlagen ein Qualitätssicherungsprogramm anzuwenden sei. ARRAD [64] und PSI [42] beantragen, Bst. e fallen zu lassen oder auch andere Transporte auf Strasse und Schiene mit einzuschliessen.
Artikel 133 Absatz 2
KSR [58] und KSA [69] begrüssen die Anpassung der Aktivitätswerte. Ebenso sind VD-IRA-Seven [13], J.-F. Valley [32] und ARRAD [64] für die neue Regelung, möchten aber noch eine ständige Überwachung der Lagerstelle von Strahlenquellen. TI [14] wünscht die Einbindung der zuständigen kantonale Stelle.
Artikel 134 Absatz 3 und 4
TI [14] kann die Formulierung akzeptieren, hält sie aber für wenig effektiv, da mangels Ressourcen die Kontrollen fehlen.
Artikel 137 Kontrolle von medizinischen Anlagen und medizinischen Einrichtungen mit ge-