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Vernehmlassung 2006/35: Totalrevision der Handelsregisterverordnung (HRegV) · 66 Seiten

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e. bei Bestellung zur Vertretung berechtigter Personen der entsprechende Beschluss der Gründerinnen und Gründer oder der Verwaltung;

f. im Fall von Artikel 37 Absatz 3 die Bestätigung der Domizilhalterin oder des Domizilhalters, dass sie oder er der Gesellschaft ein Rechtsdomizil am Ort ihres Sitzes gewährt;

g. die Erklärung der Gründerinnen und Gründer, dass keine anderen Sacheinlagen und Sachübernahmen bestehen, die nicht in den Belegen genannt werden;

h. sofern die Statuten eine persönliche Haftung oder Nachschusspflicht vorsehen, das Verzeichnis der Genossenschafterinnen und Genossenschafter.

2 Für Angaben, die bereits im Protokoll der konstituierenden Versammlung festgehalten sind, ist kein zusätzlicher Beleg erforderlich.

3 Bestehen Sacheinlagen oder Sachübernahmen, so müssen zusätzlich folgende Belege eingereicht werden:

a. die Sacheinlageverträge mit den erforderlichen Beilagen;

b. soweit sie bereits vorliegen, die Sachübernahmeverträge mit den erforderlichen Beilagen;

c. der von allen Gründerinnen und Gründern unterzeichnete Gründungsbericht.

Art. 108 Protokoll der konstituierenden Versammlung

Das Protokoll der konstituierenden Versammlung muss folgende Angaben enthalten:

a. die Personenangaben zu den Gründerinnen und Gründern sowie zu deren Vertreterinnen und Vertretern;

b. die Erklärung der Gründerinnen und Gründer, eine Genossenschaft zu gründen;

c. die Bestätigung der Gründerinnen und Gründer, dass die Statuten festgelegt sind;

d. sofern die Genossenschaft über ein Anteilscheinkapital verfügt, die Verpflichtung jeder Gründerin und jedes Gründers, mindestens einen Anteilschein zu übernehmen;

e. die Wahl der Mitglieder der Verwaltung sowie deren Personenangaben;

f. die Tatsache, dass die Revisionsstelle gewählt wurde, beziehungsweise den Verzicht auf eine Revision;

g. die Unterschriften der Gründerinnen und Gründer.

Art. 109 Besondere Voraussetzungen der Eintragung

Die Eintragung einer Rechtseinheit als Genossenschaft darf nur erfolgen, wenn:

a. mindestens sieben Genossenschafterinnen und Genossenschafter an der Gründung beteiligt sind (Art. 831 Abs. 1 OR);

b. der statutarische Zweck:

1. in der Hauptsache in der Förderung oder Sicherung bestimmter wirtschaftlicher Interessen der Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe liegt (Art. 828 OR), oder

2. gemeinnützig ausgerichtet ist.