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Vernehmlassung 2006/35: Totalrevision der Handelsregisterverordnung (HRegV) · 66 Seiten
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e. bei Bestellung zur Vertretung berechtigter Personen der entsprechende Beschluss der Gründerinnen und Gründer oder der Verwaltung;
f. im Fall von Artikel 37 Absatz 3 die Bestätigung der Domizilhalterin oder des Domizilhalters, dass sie oder er der Gesellschaft ein Rechtsdomizil am Ort ihres Sitzes gewährt;
g. die Erklärung der Gründerinnen und Gründer, dass keine anderen Sacheinlagen und Sachübernahmen bestehen, die nicht in den Belegen genannt werden;
h. sofern die Statuten eine persönliche Haftung oder Nachschusspflicht vorsehen, das Verzeichnis der Genossenschafterinnen und Genossenschafter.
2 Für Angaben, die bereits im Protokoll der konstituierenden Versammlung festgehalten sind, ist kein zusätzlicher Beleg erforderlich.
3 Bestehen Sacheinlagen oder Sachübernahmen, so müssen zusätzlich folgende Belege eingereicht werden:
a. die Sacheinlageverträge mit den erforderlichen Beilagen;
b. soweit sie bereits vorliegen, die Sachübernahmeverträge mit den erforderlichen Beilagen;
c. der von allen Gründerinnen und Gründern unterzeichnete Gründungsbericht.
Art. 108 Protokoll der konstituierenden Versammlung
Das Protokoll der konstituierenden Versammlung muss folgende Angaben enthalten:
a. die Personenangaben zu den Gründerinnen und Gründern sowie zu deren Vertreterinnen und Vertretern;
b. die Erklärung der Gründerinnen und Gründer, eine Genossenschaft zu gründen;
c. die Bestätigung der Gründerinnen und Gründer, dass die Statuten festgelegt sind;
d. sofern die Genossenschaft über ein Anteilscheinkapital verfügt, die Verpflichtung jeder Gründerin und jedes Gründers, mindestens einen Anteilschein zu übernehmen;
e. die Wahl der Mitglieder der Verwaltung sowie deren Personenangaben;
f. die Tatsache, dass die Revisionsstelle gewählt wurde, beziehungsweise den Verzicht auf eine Revision;
g. die Unterschriften der Gründerinnen und Gründer.
Art. 109 Besondere Voraussetzungen der Eintragung
Die Eintragung einer Rechtseinheit als Genossenschaft darf nur erfolgen, wenn:
a. mindestens sieben Genossenschafterinnen und Genossenschafter an der Gründung beteiligt sind (Art. 831 Abs. 1 OR);
b. der statutarische Zweck:
1. in der Hauptsache in der Förderung oder Sicherung bestimmter wirtschaftlicher Interessen der Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe liegt (Art. 828 OR), oder
2. gemeinnützig ausgerichtet ist.