Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/36: Änderung der Datenschutzverordnung (VDSG, SR 235.11); Verordnung über die Datenschutzzertifizierungen · 26 Seiten
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Die übrigen Stellungnahmen äussern sich nicht zum Entwurf in seiner Gesamtheit.
5.1.2 Verzicht auf ein offizielles Datenschutz-Qualitätszeichen
Mehrere Stellungnahmen halten ausdrücklich fest, dass sie der mit dem Entwurf vorgesehenen Lösung – Regelung der Minimalanforderungen und Verzicht auf ein offizielles DSQ – zustimmen oder diese begrüssen (EKK, acsi, CP, CVAM, FER, kf, Belser).
Zwei Behörden (EDÖB, SAS) und drei Organisationen (Datenschutzforum, RVK, SGS) verlangen, die Verordnung solle ein offizielles DSQ vorsehen. Begründet wird dies damit, dass so, namentlich aus der Sicht der Konsumentinnen und Konsumenten, mehr Transparenz geschaffen würde und negative Auswirkungen, wie sie in anderen Bereichen auftreten, vermieden werden könnten.
5.2 Zertifizierungsstellen (1. Abschnitt)
5.2.1 Anforderungen (Art. 1)
Drei Organisationen und ein Privater äusserten sich zu den Mindestanforderungen an die Qualifikation des Personals, welches Zertifizierungen durchführt (Abs. 5 und Anhang).
Das Datenschutzforum, die RVK und die SGS begrüssten ausdrücklich, dass hohe Anforderungen an die Qualifikation des Personals aufgestellt werden. Es sei indessen darauf zu achten, dass diese Vorschriften einheitlich ausgelegt werden; der Praxisnachweis müsse streng überprüft werden (Datenschutzforum, SGS). Zudem sollte auch Auditerfahrung gefordert werden, eine entsprechende Ausbildung allein genügt nicht (SGS). Allenfalls könnte vorgesehen werden, dass die Auditorinnen und Auditoren gemeldet werden müssen (Datenschutzforum). Die RVK schlägt zudem vor, die Voraussetzungen der praktischen Tätigkeit und der Ausbildung im Bereich des Datenschutzes bzw. der Informationssicherheit kumulativ statt alternativ zu fordern.
Belser hält die Anforderungen an die Qualifikation des Pesonals für zu tief angesetzt.
5.2.2 Akkreditierungsverfahren (Art. 2)
Die Organisation privatim bemängelt, dass materielle Bestimmungen darüber fehlen, mit welchem Ziel und mit welchen Kompetenzen der Beizug des EDÖB erfolgt. Es sollte ihm ein Mitentscheidungsrecht bei der Akkreditierung zukommen.
Die swico schlägt vor, den Beizug des EDÖB nicht nur für das Akkreditierungsverfahren und die Nachkontrolle, sondern auch für die Suspendierung und den Widerruf der Akkreditierung ausdrücklich vorzusehen.
5.2.3 Ausländische Zertifizierungsstellen (Art. 3)
Der EDÖB vertritt die Auffassung, dass das DSG ihm keinerlei Verfügungsbefugnis überträgt und dass auf Verordnungsebene eine solche – auch eine beschränkte – nicht eingeführt werden könne. Der Entscheid über die Anerkennung wäre daher der SAS oder dem Bundesamt für Justiz zu übertragen; zuvor wäre der EDÖB zu konsultieren.