Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/36: Änderung der Datenschutzverordnung (VDSG, SR 235.11); Verordnung über die Datenschutzzertifizierungen · 26 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 8Fedlex · Ergebnisbericht
"2 (….). Er teilt jeder betroffenen Person die Angaben zu den sie betreffenden Datensammlungen nach Art. 3 Abs. 1 auf Gesuch hin mit."
Swissbanking schlägt vor, in Art. 4 Abs. 2 folgendes zu präzisieren: "Reine Sicherungskopien, die lediglich der Gewährleistung der Integrität und der Verfügbarkeit von aktiv genutzten Datensammlungen dienen, sollen nicht separat registriert werden".
4.3 Bekanntgabe ins Ausland
4.3.1 Informationspflicht (Art. 5)
Belser hält den Titel von Art. 5 für verwirrlich, da Art. 7a DSG eine Informationspflicht der betroffenen Person vorsieht.
Zwei Organisationen sind der Auffassung, dass der geltende Art. 5 nicht einfach gestrichen werden, sondern mutatis mutandis beibehalten werden sollte, da die dort vorgenommene Definition weiterhin einem Bedürfnis entspreche (swissbanking, swico).
Zwei Organisationen (Datenschutzforum, swico) sind der Auffassung, dem Beauftragten sollte eine klare Frist für die Prüfung der vorgelegten Garantien gesetzt werden. Der SGB ist der Ansicht, der Beauftragte sei zu informieren, bevor die Daten ins Ausland übermittelt werden, da eine nachträgliche Information den Schutz vor unzulässiger Datenbekanntgabe ins Ausland schmälert. Eine Organisation fragt sich, ob es nicht sinnvoll wäre, die Modalitäten der Informationspflicht genauer festzulegen (swico).
Bär&Karrer schlägt folgende Ergänzung von Abs. 2 vor:
"2 Die Informationspflicht gilt nach erfolgter Information des Beauftragten als erfüllt für alle Bekanntgaben, die (…)."
Zwei Organisationen äussern sich zu Abs. 2 Bst. b, zweiter Satzteil ("... solange die Datenschutzregeln unverändert bleiben"). Die erste (Datenschutzforum) fragt sich, ob es sich um eine zusätzliche Bedingung handle, die im formellen Gesetz hätte vorgesehen werden müssen. Die zweite (swico) ist der Auffassung, die Bedingung sei zu strikt und schlägt eine entsprechende Lockerung vor.
Eine Organisation (FER) stimmt dem Abs. 3 ausdrücklich zu. Bär&Karrer begrüsst diese Bestimmung ebenfalls, ist aber der Auffassung, dass die Pflicht zur Information des Beauftragten überflüssig ist, wenn Modellverträge verwendet werden. Es wird daher die Streichung vorgeschlagen. Zudem wird darauf hingewiesen, dass eine genügend lange Übergangsfrist zwischen der Publikation der Liste der Modellverträge und dem Inkrafttreten der Revision vorgesehen werden muss, damit die Unternehmen ihre Vertäge anpassen können. Swico vertritt die Auffassung, dass der Beauftragte nicht nur Modellverträge erarbeiten, sondern auch Modelle für Datenschutzregeln für die konzerninterne Übermitllung sowie Standardvertragsklauseln bereitstellen müsse. Diese Modelle müssten in Zusammenarbeit mit Berufsverbänden und Branchenorganisationen erarbeitet werden, in mehreren Sprachen zur Verfügung stehen und auf Internet veröffentlicht werden.