Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/36: Änderung der Datenschutzverordnung (VDSG, SR 235.11); Verordnung über die Datenschutzzertifizierungen · 26 Seiten
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4.6 Datenschutzberater (5. Abschnitt)
4.6.1 Bezeichnung und Mitteilung an den Beauftragten (Art. 12a)
Fünf Organisationen und ein Privater sprechen sich gegen die in der deutschen Fassung in der Verordnung eingeführte Bezeichnung – "Datenschutzberater" statt "Datenschutzverantwortlicher" – aus (SGS, Datenschutzforum, privatim, RVK, SVV, Belser). Eine Organisation stimmt dieser Lösung ausdrücklich zu (swico).
Die Groupe Mutuel schlägt vor zu präzisieren, dass der Datenschutzberater die Anforderungen von Art. 12a Abs. 2 und 12b erfüllen muss.
Eine Organisation (SGS) fragt sich, "in wiefern die Unabhängikeit der Datenschutzberaters gegeben ist, wenn keine Meldung an den Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten verlangt wird".
Zwei Organisationen (RVK, FER) begrüssen die Tatsache, dass der Datenschutzberater sowohl ein Mitarbeiter des Inhabers der Datensammlung als auch ein Dritter sein kann (Art. 12a Abs. 2). Die IVSK begrüsst, dass der Datenschutzberater als Funktion definiert wird.
Der SDV hält fest, dass die Anforderung einer vollständigen organisationellen Unabhängigkeit des Datenschutzberaters für die KMU Probleme bereiten könnte. Die Tatsache, dass diese Funktion unter mehreren Personen aufgeteilt werden könne, sei somit zu begrüssen. Diese Möglichkeit sollte jedoch ausdrücklich in der Verordnung vorgesehen werden, nicht nur im Kommentar. Um den Rahmenbedingungen von KMU besser Rechnung zu tragen, schlägt der SDV ferner vor, den Abs. 2 der vorliegenden Bestimmung folgendermassen zu formulieren:
"2 Der Inhaber der Datensammlung kann einen oder mehrere Mitarbeiter oder einen Dritten als Datenschutzberater bezeichnen. In ihrer Funktion als Datenschutzberater sind diese Personen organisatorisch dem Inhaber der Datensammlung direkt unterstellt und müssen über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen."
Das Datenschutzforum fragt sich, wer die Einhaltung der in Abs. 2, 2. Satz, festgehaltenen Anforderung (Verbot der Ausübung von Tätigkeiten, die mit den Aufgaben des Datenschutzberaters nicht vereinbar sind) überprüfen wird.
Drei Organisationen (SGS, RVK, Datenschutzforum) sind der Ansicht, es wäre angezeigt, die Anforderungen an die Ausbildung des Datenschutzberaters zu präzisieren.
4.6.2 Aufgaben und Stellung des Datenschutzberaters (Art. 12b)
Zwei Organisationen (swissbanking, swico) weisen darauf hin, dass Abs. 1 Bst. a so verstanden werden könnte, dass sich die Zuständigkeit des Datenschutzverantwortlichen bloss auf Datensammlungen beschränkt und somit nicht den datenschutzkonformen Umgang mit personenbezogenen Daten im Unternehmen allgemein umfasst.
Swissbanking ist der Auffassung, dass Abs. 1 Bst. b nicht jeder Person ein Recht auf Einsicht in die vom Inhaber der Datensammlung geführten Liste der Datensammlungen zugestehen soll. Daher wird folgende Neuformulierung vorgeschlagen: