Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/36: Änderung der Datenschutzverordnung (VDSG, SR 235.11); Verordnung über die Datenschutzzertifizierungen · 26 Seiten
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"b. Er führt eine Liste der Datensammlungen des Inhabers der Datensammlungen nach Art. 11a Abs. 3 DSG und er stellt diese auf Gesuch hin dem Beauftragten im Rahmen von Abklärungen gemäss Art. 29 Abs. 2 DSG zur Verfügung."
Swico und der SVV sind ebenfalls der Ansicht, das Recht, die Liste der vom Inhaber der Datensammlung geführten Liste zu konsultieren sei zu breit gefasst. Sie schlagen daher Streichung oder Einschränkung dieser Bestimmung vor. Bär&Karrer empfiehlt, "oder anderen Personen" durch "oder betroffenen Personen, soweit sie betreffend, (…)" zu ersetzen.
Um den Rahmenbedingungen der KMU besser Rechnung zu tragen, schlägt der SDV vor, den Abs. 1 mit der folgenden Bestimmung zu ergänzen:
"...er dokumentiert und überprüft regelmässig alle technischen und organisatorischen Massnahmen zur Sicherung der Datensammlungen."
Betreffend Abs. 2 Bst. a ist swissbanking der Ansicht, die Unabhängigkeit des Datenschutzberaters sei zu relativieren. Sie sei beschränkt, weil dieser nur Empfehlungen aussprechen könne und der Inhaber der Datensammlung zuständig sei, um Entscheidungen zu treffen.
Swico schlägt vor, in der revidierten VDSG sei die fachliche Selbständigkeit und Unabhängigkeit des Datenschutzberaters besonders hervorzuheben und schlägt vor, Abs. 2 Bst. a wie folgt zu formulieren::
"a. Er übt seine Funktion fachlich selbständig und unabhängig aus, ohne diesbezüglichen Weisungen des Inhabers der Datensammlung zu unterliegen."
Eine Organisation (RVK) ist der Ansicht, dass Abs. 2 Bst. b überflüssig ist, weil die Frage der Ressourcen in den Zuständigkeitsbereich des Inhabers der Datensammlung fällt. Es könnten indessen zu diesem Punkt Richtwerte in einem Anhang vorgesehen werden. Die SGS schlägt ebenfalls vor, die erforderlichen Ressourcen sollten im Anhang oder allenfalls einer Richtlinie des Beauftragten festgelegt werden. Das Datenschutzforum macht einen analogen Vorschlag.
Für privatim müsste in der Verordnung (und nicht bloss in den Erläuterungen) festgehalten werden, dass gegen den Datenschutzverantwortlichen keine Massnahmen mit Sanktionscharakter wegen der Erfüllung seiner Aufgaben ergriffen werden dürfen. Beispielsweise wäre ein Kündigungsschutz vorzusehen. Ausserdem sei eine Pflicht zur Zusammenarbeit mit dem EDÖB vorzusehen und der Datenschutzverantwortliche gegenüber dem EDÖB von beruflichen oder anderen Schweigepflichten zu befreien.
4.7 Ausnahmen von der Anmeldepflicht, Bundesorgane (Art. 18)
Die Groupe Mutuel ist der Auffassung, Abs. 3 sei überflüssig, aus denselben Gründen, wie sie beim Art. 4 Abs. 2 angeführt wurden (vgl. Ziff 4.2.2).