Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/36: Änderung der Datenschutzverordnung (VDSG, SR 235.11); Verordnung über die Datenschutzzertifizierungen · 26 Seiten
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4.8 Bekanntgabe ins Ausland, Bundesorgane (Art. 19)
Die FER begrüsst, dass für die Bundesorgane die gleichen Regeln gelten sollen wie für die Privaten.
4.9 Datenschutzberater, Bundesorgane (Art. 23)
Privatim verlangt die Streichung von Abs. 3. Die Bundesorgane müssen direkten Kontakt zum Beauftragten haben.
4.10 Verfahren bei der Bewilligung von Pilotversuchen (Art. 26a)
Privatim schlägt vor, die Bestimmung dahingehend zu ändern, dass der Bundesrat seinen Entscheid begründen muss, wenn er die Stellungnahme des Beauftragten nicht berücksichtigt.
4.11 Register der Datensammlungen, Bundesorgane (Art. 28)
Belser ist der Auffassung, dass Abs. 4 nicht nur unnötig, sondern auch falsch ist. Die Folgen einer Verletzung der Meldepflicht seien schon in Art. 34 Abs. 2 Bst. a DSG geregelt. Die Reaktion des EDÖB müsste deshalb sein, den fehlbaren Inhaber einer meldepflichtigen Datensammlung bei den Strafjustizbehörden anzuzeigen.
4.12 Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter, Sitz und Rechtsstellung (Art. 30 Abs. 2 und 3)
Eine Organisation (privatim) fordert, es sei festzuhalten, dass der EDÖB auf eine feste Amtstdauer (mind. 4 Jahre) gewählt wird. Zudem sei zu erwähnen, dass der EDÖB über die notwendigen Fachkompetenzen zu verfügen hat und keine Nebenerwerbstätigkeit ausüben darf, die zu Interessenkonflikten führen kann. Des weiteren seien die personal- und finanzrechtlichen Kompetenzen des EDÖB zu umschreiben (analog, wie dies für den Departementsvorsteher der Fall ist). Schliesslich sei der Budgetprozess eigenständig auszugestalten; der Bundesrat ist zu verpflichten, das Budget des EDÖB unverändert zu übernehmen.
4.13 Beziehungen zu anderen Behörden und privaten Personen (Art. 31 Abs. 1)
Privatim ist der Ansicht, dass diese Bestimmung wie eine Unterstellung des Beauftragten unter die Bundeskanzlei wirkt. Der Beauftragte müsse direkt mit dem Bundesrat verkehren können.
4.14 Gebühren (Art. 33 Abs. 1)
Privatim und swissbanking halten fest, dass der Beauftragte über genügend Mittel verfügen muss, um Gutachten zu erstellen und dass er die Praxis hinsichtlich der Gebühren rechtzeitig und klar bekanntgeben muss.
4.15 Weitere Bemerkungen
Im Folgenden sind die Bemerkungen der Angehörten zusammengestellt, die sich auf den Entwurf als Ganzes beziehen oder einzelne Artikel betreffen, die nach dem Entwurf nicht Gegenstand einer Revision sind:
– Die Verordnung sollte mit einer Bestimmung ergänzt werden, welche die Anforde-
rungen an die Erkennbarkeit der Bearbeitung (Art. 4 Abs. 4 DSG) konkretisiert (swico).