Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/36: Änderung der Datenschutzverordnung (VDSG, SR 235.11); Verordnung über die Datenschutzzertifizierungen · 26 Seiten

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EDÖB und RVK verlangen, die Verordnung solle ein offizielles DSQ vorsehen, ohne indessen den Entwurf abzulehnen). Eine Organisation vertritt die Auffassung, das Zertifizierungsverfahren sei in der vorgeschlagenen Form untauglich (privatim). Nur eine unabhängige Stelle könne eine unabhängige Zertifizierung gewährleisten, daher müsse der EDÖB selbst die Zertifizierungen vergeben oder zumindest eine verbindliche Kontrolle der Prüfberichte vornehmen. Das Datenschutzforum und die SGS sind der Ansicht, dass der Entwurf die Mindestanforderungen an die Zertifizierung nicht klar regelt. Die von einer Arbeitsgruppe unter Leitung des EDÖB entworfene konkretisierende Regelung hätte die notwendige Klarheit geschaffen.

4. Beurteilung des Entwurfs zu einer Änderung der Verordnung zum Bun-

desgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11)

4.1 Modalitäten des Auskunftsrechts (Art. 1 Abs. 2)

Drei Organisationen (FER, IVSK, santésuisse) begrüssen die neu vorgesehene Möglichkeit, das Auskunftsgesuch und die Mitteilung der fraglichen Informationen auch auf elektronischem Wege abwickeln zu können. Santésuisse verlangt dazu, dass Abs. 2 dahingehend präzisiert wird, dass die betroffene Personen nur dann einen Anspruch darauf hat, das Auskunftsgesuch auf elektronischem Weg stellen zu können, wenn der Inhaber der Datensammlung dies ausdrücklich vorsieht.

Zwei Organisationen (swissbanking, swico) sprechen sich gegen die vorgeschlagene Änderung aus. Sie sind der Auffassung dass sie Risiken für die betroffenen Personen und Probleme bei der Umsetzung für die Inhaber der Datensammlung mit sich bringt. Sie schlagen daher vor, auf diese Neuerung zu verzichten, oder eventuell Abs. 2 wie folgt zu ergänzen:

"2 Das Auskunftsbegehren sowie die Auskunftserteilung können auf elektronischen Weg erfolgen, wenn :

a. der Inhaber der Datensammlung dies ausdrücklich vorsieht und dafür eine zuständige Stelle bezeichnet hat;

b. (…)".

4.2 Anmeldung von Datensammlungen (Art. 3 und 4)

4.2.1 Anmeldung (Art. 3 Abs. 1, erster Satz und Abs. 2, zweiter Satz)

Bär&Karrer schlagen vor, Abs. 2 ganz zu streichen. Sie fragen sich, ob die Pflicht des Inhabers der Datensammlung, die Informationen nach Abs. 1 laufend zu aktualisieren beibehalten werden solle, wenn der Beauftragte nicht mehr gehalten ist, die erfolgten Änderungen periodisch zu erfassen.

4.2.2 Ausnahmen (Art. 4)

Absatz 1

Eine Organisation begrüsst die in Art. 4 Abs. 1 vorgesehenen Ausnahmen ausdrücklich (FER).

Fünf Organisationen und ein Privater verlangen, die Liste der Ausnahmen sei zu ergänzen bzw. an die in Artikel 18 vorgesehenen Ausnahmen für Bundesorgane an-