Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/36: Änderung der Datenschutzverordnung (VDSG, SR 235.11); Verordnung über die Datenschutzzertifizierungen · 26 Seiten

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Bär&Karrer schlagen vor, Art. 4 Abs. 1 um die folgenden Ausnahmen zu ergänzen:

"...

a. Datensammlungen, von deren Bestand und Zweck die betroffenen Personen Kenntnis haben;

b. Datensammlungen mit besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen, von welchen der Inhaber bei der Ausübung seines Berufes, der die Kenntnis solcher Daten erfordert, erfahren hat. Variante : Datensammlungen, auf die der Inhaber bei der Ausübung seines Berufes angewiesen ist.

c. Datensammlungen über die eigenen Arbeitnehmer, wenn eine regelmässige Bekanntgabe nur aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung oder mit der Zustimmung der betroffenen Person erfolgt."

Die konsultierten Kreise haben eine Reihe weiterer Bemerkungen zum Ausnahmekatalog von Abs. 1 formuliert.

Das Datenschutzforum fragt sich, ob ein Widerspruch zwischen Abs. 1 Bst. a und d entsteht, wenn Daten aus öffentlichen Verzeichnissen zur Kundenakquisition verwendet werden. Sind solche Datensammlungen zu melden, obwohl die Daten aus einer öffentlich zugänglichen Quelle stammen?

Für die Groupe Mutuel ist Bst. a zu stark eingeschränkt. Sie schlägt folgende Formulierung vor: "… soweit sie nicht zu Zwecken verwendet werden, die Rechte der betroffenen Person gefährden".

Bär&Karrer verlangt, die unter Bst. a vorgesehene Ausnahme sei nochmals zu prüfen. Die Anwaltskanzlei weist darauf hin, dass Adressdateien keine besonders schützenswerten Personendaten enthalten. Nach dem neuen Art. 11a Abs. 3 Bst. b DSG sind die Privaten gehalten, ihre Datensammlungen anzumelden, wenn sie regelmässig Personendaten an Dritte bekanntgeben. Bär&Karrer fragt sich, ob bei regelmässiger Bekanntgabe von Adressen an Dritte "es noch eine Rolle spielt, ob der Inhaber der Datensammlung diese selbst auch für Kundenakquisition verwendet".

Gemäss Belser wäre es falsch, zu glauben, dass nur die Nutzung der Daten für die Kundenakquisition die Rechte der Betroffenen bedrohen kann. Er schlägt vor, die Ausnahmen von Art. 19 des Entwurfs zu übernehmen.

Privatim ist der Auffassung, dass Abs. 1 Bst. a gleich wie Art. 18 Abs. 1 Bst. c formuliert werden sollte. Das Kriterium bei dessen Erfüllung eine Datensammlung angemeldet werden muss, sollte nicht die Nutzung zum Zweck der Kundenakquisition sein, sondern ob sie besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile enthält und ob sie neben dem Versand von Korrespondenz auch noch anderen Zwecken dient.

Betreffend Abs. 1 Bst. b schlägt die Groupe Mutuel vor, den folgenden Teil zu streichen: "soweit ... verwendet werden und". Diese Änderung würde die Tragweite des Artikels nicht ändern, denn es handelt sich um Daten, die zu nicht personenbezogenen Zwecken verwendet werden.

Bär&Karrer ist der Auffassung, dass die Ausnahe von Abs. 1 Bst. c nicht nur die im Hinblick auf historische oder wissenschaftliche Nutzung archivierten Datensammlun-