Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/36: Änderung der Datenschutzverordnung (VDSG, SR 235.11); Verordnung über die Datenschutzzertifizierungen · 26 Seiten
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zugleichen (Datenschutzforum, santésuisse, swissbanking, swico, SVV und Belser). Swissbanking schlägt zudem vor, eine Ausnahme von der Meldepflicht dann vorzusehen, wenn die Transparenz der Bearbeitung gewährleistet ist, namentlich durch die Erfüllung der Informationspflicht nach dem neuen Art. 7a DSG oder wenn die Erkennbarkeit gemäss dem neuen Art. 4 Abs. 4 DSG gewährleistet ist. Bär&Karrer macht darauf aufmerksam, dass der geltende Art. 11 Abs. 3 Bst. b DSG im Rahmen der Revision des DSG nicht beibehalten wurde. Diese Bestimmung sieht e contrario vor, dass die privaten Inhaber der Datensammlungen nicht verpflichtet sind, ihre Datensammlungen anzumelden, wenn die Betroffenen von der Bearbeitung kenntnis haben. Nach Bär&Karrer wäre dieser Grundsatz in die Verordnung aufzunehmen.
Im Rahmen der Anhörung haben einige Stellung Nehmende Vorschläge zu Abs. 1 gemacht. Swissbanking und swico schlagen folgende Bestimmung vor:
"1 Ausgenommen von der Pflicht zur Anmeldung der Datensammlungen sind die Datensammlungen nach Artikel 11a Absatz 5 Buchstaben a und c-f DSG sowie die folgenden Datensammlungen (Art. 11a Abs. 5 Bst. b DSG):
a. Datensammlungen mit Personendaten, über deren Bearbeitungszweck die betroffenen Personen gemäss art. 7a DSG informiert worden sind, oder denen sie ausdrücklich zugestimmt hat;
b. Datensammlungen von Lieferanten oder Kunden, soweit sie keine besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofile enthalten;
c. Buchhaltungsunterlagen;
d. Adressensammlungen, die ausschliesslich vom Inhaber der Datensammlung verwendet werden, soweit sie keine besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofile enthalten;
e. gleich wie Bst. b des Entwurfs;
f. gleich wie Bst. c des Entwurfs;
g. gleich wie Bst. d des Entwurfs;
h. gleich wie Bst. e des Entwurfs."
SVV und santésuisse schlagen vor, die Bestimmung analog Art. 18 Abs. 1 des Entwurfs zu fassen und Abs. 1 wie folgt zu formulieren:
"1 Ausgenommen von der Pflicht zur Anmeldung der Datensammlungen sind die Datensammlungen nach Artikel 11a Absatz 5 Buchstaben a und c-f DSG sowie die folgenden Datensammlungen (Art. 11a Abs. 5 Bst. b DSG):
a. Adressensammlungen, soweit sie keine besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofile enthalten und nur vom Inhaber der Adressensammlung verwendet werden;
b. gleich wie der Entwurf;
c. gleich wie der Entwurf;
d. gleich wie der Entwurf;
e. gleich wie der Entwurf;
f. Datensammlungen von Geschäftspartnern oder Kunden, soweit sie keine besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofile enthalte;
g. Buchhaltungsunterlagen;
h. Bibliothekdatensammlungen."