Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/36: Änderung der Datenschutzverordnung (VDSG, SR 235.11); Verordnung über die Datenschutzzertifizierungen · 26 Seiten
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3. Zusammenfassung der Stellungnahmen zu den wesentlichen Punkten
3.1 Entwurf zu einer Änderung der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz
3.1.1 Allgemeine Bemerkungen
Eine Bundesbehörde (EKK) und 9 Organisationen stimmen dem Revisionsentwurf ausdrücklich zu (ACSI, CP, Datenschutzforum, FER, kf, RVK, SDV, SGB, santésuisse).
Eine Organisation lehnt die Vorlage ausdrücklich ab (privatim). Sie ist der Auffassung, dass es der Entwurf versäumt, in wichtigen Bereichen die gesetzlichen Vorgaben konkret und konsequent umzusetzen.
Die weiteren Stellung nehmenden Kreise äussern sich nicht zu der Vorlage insgesamt.
3.1.2 Pflicht zur Anmeldung von Datensammlungen (Art. 3 und 4)
Art. 3 des Entwurfs regelt die Modalitäten der Anmeldung; Art. 4 legt – im Rahmen der von Art. 11a Abs. 5 Bst. b revDSG vorgesehenen Delegation an den Bundesrat – die Ausnahmen von der Meldepflicht fest.
Zu der geringfügigen Anpassung von Art. 3 erfolgte lediglich eine Detailbemerkung.
Eine Organisation begrüsst die in Art. 4 vorgesehenen Ausnahmen ausdrücklich (FER). Fünf Organisationen et un privé verlangen eine Erweiterung des Ausnahmekataloges bzw. deren Angleichung an den für die Bundesorgane geltenden Katalog (Datenschutzforum, santésuisse, swico, SVV, swissbanking und Belser). Swissbanking und swico beantragen insbesondere, dass Datensammlungen von der Anmeldepflicht auszunehmen sind, die Daten von Personen enthalten, die über die Bearbeitung nach Art. 7a DSG informiert worden sind oder die ihr ausdrücklich zugestimmt haben. Mehrere Organisationen verlangen Detailanpassungen.
Fünf Organisationen sprechen sich gegen die in Art. 4 Abs. 2 vorgesehene Pflicht aus, eine Liste aller nicht der Meldepflicht unterliegenden Datensammlungen zu führen (Groupe Mutuel, santésuisse, swissbanking, SVV, swico). Es wird vor allem argumentiert, dafür fehle dem Bundesrat die rechtliche Grundlage.
3.1.3 Information des Beauftragten bei Datenbekanntgaben bei bestimmten
Übermittlungen in ausländische Staaten (Art. 5)
Artikel 5 des Entwurfs konkretisiert die Bestimmung von Art. 6 Abs. 3 revDSG, nach der der Beauftragte zu informieren ist, wenn Daten gestützt auf besondere – insb. vertragliche – Garantien oder konzerninterne Datenschutzregeln in einen ausländischen Staat bekannt gegeben werden, der nicht über eine Gesetzgebung verfügt, die einen angemessenen Schutz gewährleistet. Er sieht insbesondere vor, dass eine einmalige Information genügt, wenn Modellverträge verwendet werden, die der Beauftragte erstellt oder anerkannt hat.
Keine der Stellungnahmen hat sich gegen diese Bestimmung in ihrer Gesamtheit ausgesprochen. Es erfolgten ausschliesslich Detailbemerkungen. So verlangen beispielsweise zwei Organisationen, dass eine konkrete Frist festgelegt werden solle,