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Vernehmlassung 2006/39: Ratifikation der UNESCO-Konvention zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes · 15 Seiten

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Übereinkommen zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes

a) eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, die Funktion

des immateriellen Kulturerbes in der Gesellschaft aufzuwerten und die Bewahrung dieses Erbes in Programmplanungen einzubeziehen;

b) eine oder mehrere Fachstellen zu benennen oder einzurichten, die für die

Bewahrung des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen immateriellen Kulturerbes zuständig ist/sind;

c) wissenschaftliche, technische und künstlerische Untersuchungen sowie

Forschungsmethodologien im Hinblick auf die wirksame Bewahrung des immateriellen Kulturerbes, insbesondere des gefährdeten immateriellen Kulturerbes, zu fördern;

d) geeignete rechtliche, technische, administrative und finanzielle Massnahmen

zu ergreifen, die darauf gerichtet sind:

i) den Auf- oder Ausbau von Ausbildungseinrichtungen für die Verwaltung des immateriellen Kulturerbes zu fördern sowie die Weitergabe dieses Erbes im Rahmen von Foren und anderen Örtlichkeiten, die dazu bestimmt sind, dieses Erbe darzustellen, wiederzugeben und zum Ausdruck zu bringen;

ii) den Zugang zum immateriellen Kulturerbe zu gewährleisten, gleichzeitig aber die herkömmlichen Praktiken zu achten, die für den Zugang zu besonderen Aspekten dieses Erbes gelten;

iii) Dokumentationszentren für das immaterielle Kulturerbe einzurichten und den Zugang zu diesen zu erleichtern.

Art. 14 Bildung und Erziehung, Sensibilisierung und Stärkung

professioneller Kapazitäten

Jeder Vertragsstaat bemüht sich unter Einsatz aller geeigneten Mittel:

a) die Anerkennung, die Achtung und die Aufwertung des immateriellen

Kulturerbes in der Gesellschaft sicherzustellen, insbesondere mit Hilfe von:

i) Bildungs-, Sensibilisierungs- und Informationsprogrammen für die breite Öffentlichkeit, insbesondere für junge Menschen;

ii) speziellen Bildungs- und Trainingsprogrammen in den betreffenden Gemeinschaften und Gruppen;

iii) Ausbildungsaktivitäten im Bereich der Bewahrung des immateriellen Kulturerbes, insbesondere zur Verwaltung und wissenschaftlichen Erforschung; und

iv) informellen Formen der Wissensweitergabe;

b) die Öffentlichkeit laufend über die Gefahren zu unterrichten, die dieses Erbe

bedrohen, sowie über die Aktivitäten, die in Anwendung dieses Übereinkommens durchgeführt werden;

c) die Bildung zum Schutz von Naturräumen und Gedenkstätten zu fördern,

deren Bestehen für den Ausdruck des immateriellen Kulturerbes erforderlich ist.