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Vernehmlassung 2006/39: Ratifikation der UNESCO-Konvention zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes · 15 Seiten
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Übereinkommen zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes
d) Erarbeitung von normativen oder sonstigen Massnahmen;
e) Schaffung und Unterhalt von Infrastrukturen;
f) Vermittlung von Ausrüstungsgegenständen und Fachwissen;
g) sonstige Formen der finanziellen und technischen Unterstützung, gegebenenfalls auch die Gewährung von Darlehen mit niedrigem Zinssatz und die Vergabe von Spenden.
Art. 22 Bedingungen der internationalen Unterstützung
1. Das Komitee legt das Prüfungsverfahren für die Anträge auf internationale Unterstützung fest und spezifiziert die im Antrag vorzulegenden Angaben, darunter die geplanten Massnahmen, die erforderlichen Interventionen und die voraussichtlichen Kosten.
2. In dringenden Fällen ist der Antrag auf Unterstützung vom Komitee vorrangig zu prüfen.
3. Um einen Beschluss zu fassen, führt das Komitee die Untersuchungen und Konsultationen durch, die es für erforderlich hält.
Art. 23 Anträge auf internationale Unterstützung
1. Jeder Vertragsstaat kann beim Komitee einen Antrag auf internationale Unterstützung für die Bewahrung des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen immateriellen Kulturerbes stellen.
2. Ein solcher Antrag kann auch von zwei oder mehreren Staaten gemeinsam gestellt werden.
3. Der Antrag muss die in Artikel 22 Absatz 1 bezeichneten Angaben und die erforderlichen Dokumente enthalten.
Art. 24 Rolle der Empfängerstaaten
1. Gemäss den Bestimmungen dieses Übereinkommens treffen der Empfängerstaat und das Komitee eine Vereinbarung über die bewilligte internationale Unterstützung.
2. In der Regel muss sich der Empfängerstaat im Rahmen seiner Möglichkeiten an den Kosten der Massnahmen zur Bewahrung beteiligen, für welche internationale Unterstützung geleistet wird.
3. Der Empfängerstaat legt dem Komitee einen Bericht über die Verwendung der für die Bewahrung des immateriellen Kulturerbes gewährten internationalen Unterstützung vor.