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Vernehmlassung 2006/39: Ratifikation der UNESCO-Konvention zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes · 15 Seiten

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Übereinkommen zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes

abgegeben haben. Dieser Beitrag soll 1 % des Beitrags des Vertragsstaates zum ordentlichen Haushalt der UNESCO auf keinen Fall überschreiten.

2. Ein in Artikel 32 oder Artikel 33 genannter Staat kann jedoch bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, dass er durch die Bestimmungen von Absatz 1 des vorliegenden Artikels nicht gebunden ist.

3. Ein Vertragsstaat des Übereinkommens, der die in Absatz 2 dieses Artikels genannte Erklärung abgegeben hat, soll Anstrengungen unternehmen, diese Erklärung durch eine an den Generaldirektor der UNESCO gerichtete Notifikation zurückzunehmen. Die Rücknahme der Erklärung wird jedoch für den Beitrag des betreffenden Staates erst mit dem Zeitpunkt der Eröffnung der folgenden Sitzung der Vollversammlung wirksam.

4. Um dem Komitee die wirksame Planung seiner Tätigkeit zu ermöglichen, sind die Beiträge derjenigen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, welche die in Absatz 2 dieses Artikels genannte Erklärung abgegeben haben, regelmässig, mindestens jedoch alle zwei Jahre zu entrichten; sie sollen so weit wie möglich den Beiträgen entsprechen, die sie zu zahlen hätten, wenn die Bestimmungen von Absatz 1 dieses Artikels für sie gelten würden.

5. Ein Vertragsstaat dieses Übereinkommens, der mit der Zahlung seiner Pflichtbeiträge oder seiner freiwilligen Beiträge für das laufende Jahr und das unmittelbar vorhergegangene Kalenderjahr im Rückstand ist, kann nicht Mitglied des Komitees werden; dies gilt nicht für die erste Wahl. Die Amtszeit eines solchen Staates, der bereits Mitglied des Komitees ist, endet zum Zeitpunkt der in Artikel 6 dieses Übereinkommens vorgesehenen Wahl.

Art. 27 Zusätzliche freiwillige Beiträge zum Fonds

Die Vertragsstaaten, die zusätzlich zu den in Artikel 26 vorgesehenen Beiträgen freiwillige Beiträge zahlen möchten, unterrichten das Komitee umgehend, damit es seine Tätigkeiten entsprechend planen kann.

Art. 28 Internationale Werbemassnahmen zur Aufbringung von Mitteln

Die Vertragsstaaten unterstützen im Rahmen ihrer Möglichkeiten die unter der Schirmherrschaft der UNESCO zu Gunsten des Fonds durchgeführten internationalen Werbemassnahmen zur Aufbringung von Mitteln.

Abschnitt 7: Berichte

Art. 29 Berichte der Vertragsstaaten

Die Vertragsstaaten legen dem Komitee in der von ihm bestimmten Weise und in den von ihm festgelegten Abständen Berichte vor über die erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und über sonstige Massnahmen, die sie zur Umsetzung dieses Übereinkommens getroffen haben.