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Vernehmlassung 2006/39: Ratifikation der UNESCO-Konvention zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes · 15 Seiten

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Übereinkommen zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes

Art. 9 Akkreditierung beratender Organisationen

1. Das Komitee schlägt der Vollversammlung die Akkreditierung von Nichtregierungsorganisationen vor, die nachgewiesene Kompetenzen auf dem Gebiet des immateriellen Kulturerbes besitzen. Diese Organisationen üben beratende Funktionen für das Komitee aus.

2. Das Komitee schlägt der Vollversammlung des weitern die Kriterien und Modalitäten für diese Akkreditierung vor.

Art. 10 Das Sekretariat

1. Das Komitee wird unterstützt vom Sekretariat der UNESCO.

2. Das Sekretariat erstellt die Unterlagen für die Vollversammlung und das Komitee sowie die Tagesordnung ihrer Sitzungen und stellt die Umsetzung ihrer Beschlüsse sicher.

Abschnitt 3: Bewahrung des immateriellen Kulturerbes auf nationaler Ebene

Art. 11 Rolle der Vertragsstaaten

Jeder Vertragsstaat hat die Aufgabe:

a) die erforderlichen Massnahmen zur Bewahrung des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen immateriellen Kulturerbes zu ergreifen;

b) als Teil der in Artikel 2 Absatz 3 angeführten Massnahmen zur Bewahrung die verschiedenen Elemente des immateriellen Kulturerbes, die sich in seinem Hoheitsgebiet befinden, unter Beteiligung der relevanten Gemeinschaften, Gruppen und Nichtregierungsorganisationen zu identifizieren und zu bestimmen.

Art. 12 Inventarlisten

1. Zur Sicherstellung der Identifizierung im Hinblick auf die Bewahrung erstellt jeder Vertragsstaat in einer seiner Situation angemessenen Form eine oder mehrere Inventarlisten des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen immateriellen Kulturerbes. Diese Listen werden regelmässig auf den neuesten Stand gebracht.

2. Bei der periodischen Vorlage seines Berichtes im Komitee gemäss Artikel 29 legt jeder Vertragsstaat aussagekräftige Informationen über diese Inventarlisten vor.

Art. 13 Sonstige Massnahmen zur Bewahrung

Zur Sicherstellung der Bewahrung, der Entwicklung und der Valorisierung des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen immateriellen Kulturerbes unternimmt jeder Vertragsstaat Anstrengungen: