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Vernehmlassung 2006/39: Ratifikation der UNESCO-Konvention zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes · 15 Seiten

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Übereinkommen zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes

Art. 38 Änderungen

1. Jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens kann Änderungen dieses Übereinkommens durch eine schriftliche, an den Generaldirektor gerichtete Mitteilung vorschlagen. Der Generaldirektor übermittelt diese Mitteilung allen Vertragsstaaten. Antwortet mindestens die Hälfte der Vertragsparteien innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Absendung der Mitteilung befürwortend auf diesen Antrag, so legt der Generaldirektor diesen Vorschlag bei der nächsten Sitzung der Vollversammlung zur Erörterung und möglichen Beschlussfassung vor.

2. Änderungen werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten beschlossen.

3. Nach Beschluss von Änderungen dieses Übereinkommens werden diese den Vertragsstaaten zur Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder zum Beitritt vorgelegt.

4. Für die Vertragsstaaten, die Änderungen ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben oder diesen beigetreten sind, treten die Änderungen dieses Übereinkommens drei Monate nach Hinterlegung der in Absatz 3 bezeichneten Urkunden durch zwei Drittel der Vertragsstaaten in Kraft. Für einen Vertragsstaat, der die Änderung zu einem späteren Zeitpunkt ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihr beitritt, tritt diese Änderung drei Monate nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch den Vertragsstaat in Kraft.

5. Das in den Absätzen 3 und 4 festgelegte Verfahren findet keine Anwendung auf Änderungen des Artikels 5 hinsichtlich der Zahl der Mitgliedstaaten des Komitees. Diese Änderungen treten zu dem Zeitpunkt, zu dem sie beschlossen werden, in Kraft.

6. Ein Staat, der nach dem Inkrafttreten von Änderungen nach Absatz 4 dieses Artikels Vertragsstaat dieses Übereinkommens wird, gilt, sofern er keine andere Absicht zum Ausdruck bringt:

a) als Vertragsstaat dieses Übereinkommens in seiner geänderten Fassung; und

b) als Vertragsstaat dieses Übereinkommens in seiner ungeänderten Fassung im Verhältnis zu jedem Vertragsstaat, der nicht durch die Änderungen gebunden ist.

Art. 39 Verbindliche Wortlaute

Dieses Übereinkommen ist in englischer, arabischer, chinesischer, spanischer, französischer und russischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Art. 40 Registrierung

Auf Ersuchen des Generaldirektors der UNESCO wird dieses Übereinkommen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen beim Sekretariat der Organisation der Vereinten Nationen registriert.