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Vernehmlassung 2006/39: Ratifikation der UNESCO-Konvention zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes · 15 Seiten

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Übereinkommen zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes

Art. 30 Berichte des Komitees

1. Auf der Grundlage seiner Tätigkeiten und der in Artikel 29 bezeichneten Berichte der Vertragsstaaten legt das Komitee auf jeder Sitzung der Vollversammlung einen Bericht vor.

2. Dieser Bericht wird der Generalkonferenz der UNESCO zur Kenntnis gebracht.

Abschnitt 8: Übergangsbestimmung

Art. 31 Bezug zur Proklamation der Meisterwerke des mündlich

überlieferten und immateriellen Erbes der Menschheit

1. Das Komitee nimmt die Elemente, die vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens zu „Meisterwerken des mündlichen und immateriellen Erbes der Menschheit“ erklärt wurden, in die Repräsentative Liste des immateriellen Kulturerbes der Menschheit auf.

2. Die Aufnahme dieser Elemente in die Repräsentative Liste des immateriellen Kulturerbes der Menschheit stellt in keiner Weise einen Vorgriff auf die Kriterien dar, die gemäss Artikel 16 Absatz 2 für eine künftige Aufnahme in die Liste festgelegt werden.

3. Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens werden keine weiteren Erklärungen erfolgen.

Abschnitt 9: Schlussbestimmungen

Art. 32 Ratifikation, Annahme oder Genehmigung

1. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Mitgliedstaaten der UNESCO nach Massgabe ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren.

2. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generaldirektor der UNESCO hinterlegt.

Art. 33 Beitritt

1. Dieses Übereinkommen liegt für alle Nichtmitgliedstaaten der UNESCO zum Beitritt auf, die von der Generalkonferenz der Organisation dazu eingeladen werden.

2. Dieses Übereinkommen liegt ferner für Hoheitsgebiete zum Beitritt auf, die eine als solche von den Vereinten Nationen anerkannte volle innere Selbstregierung geniessen, jedoch noch nicht die volle Unabhängigkeit im Sinne der Resolution 1514 (XV) der Generalversammlung erreicht haben, und die die Zuständigkeit über die in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten haben, einschliesslich der Zuständigkeit, in diesen Angelegenheiten Verträge zu schliessen.

3. Die Beitrittsurkunde wird beim Generaldirektor der UNESCO hinterlegt.