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Vernehmlassung 2006/39: Ratifikation der UNESCO-Konvention zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes · 15 Seiten

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Übereinkommen zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes

Art. 34 Inkrafttreten

Dieses Übereinkommen tritt drei Monate nach Hinterlegung der dreissigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft, jedoch nur für die Staaten, die bis zu diesem Tag ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben. Für jeden anderen Vertragsstaat tritt sie drei Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Art. 35 Bundesstaatliche oder nicht einheitsstaatliche Verfassungssysteme

Folgende Bestimmungen gelten für Vertragsstaaten, die ein bundesstaatliches oder ein nicht einheitsstaatliches Verfassungssystem haben:

a) Hinsichtlich derjenigen Bestimmungen dieses Übereinkommens, deren Durchführung in die Zuständigkeit des Bundes- oder Zentral-Gesetzgebungsorgans fällt, sind die Verpflichtungen der Bundes- oder Zentralregierung dieselben wie für diejenigen Vertragsstaaten, die nicht Bundesstaaten sind;

b) Hinsichtlich derjenigen Bestimmungen dieses Übereinkommens, deren Durchführung in die Zuständigkeit eines einzelnen Bundesstaates, eines Landes, einer Provinz oder eines Kantons fällt, die nicht durch das Verfassungssystem des Bundes verpflichtet sind, gesetzgeberische Massnahmen zu treffen, bringt die Bundesregierung den zuständigen Stellen dieser Bundesstaaten, Länder, Provinzen oder Kantone die genannten Bestimmungen zur Kenntnis und empfiehlt ihnen ihre Annahme.

Art. 36 Kündigung

1. Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen kündigen.

2. Die Kündigung wird durch eine Urkunde notifiziert, die beim Generaldirektor der UNESCO hinterlegt wird.

3. Die Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang der Kündigungsurkunde wirksam. Sie lässt die finanziellen Verpflichtungen des kündigenden Vertragsstaates bis zu dem Tag unberührt, an dem der Rücktritt wirksam wird.

Art. 37 Aufgaben des Verwahrers

Der Generaldirektor der UNESCO unterrichtet als Verwahrer dieses Übereinkommens die Mitgliedstaaten der Organisation, die in Artikel 33 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten sowie die Organisation der Vereinten Nationen von der Hinterlegung aller Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden nach Artikel 32 und 33 und von den Kündigungen nach Artikel 36.