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Vernehmlassung 2006/39: Ratifikation der UNESCO-Konvention zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes · 15 Seiten
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Übereinkommen zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes
Auseinandersetzung mit ihrer Umwelt, ihrer Interaktion mit der Natur und ihrer Geschichte fortwährend neu geschaffen und vermittelt ihnen ein Gefühl von Identität und Kontinuität. Auf diese Weise trägt es zur Förderung des Respekts vor der kulturellen Vielfalt und der menschlichen Kreativität bei. Im Sinne dieses Übereinkommens findet nur dasjenige immaterielle Kulturerbe Berücksichtigung, das mit den bestehenden internationalen Rechtsinstrumenten im Bereich der Menschenrechte sowie mit der Forderung nach gegenseitiger Achtung zwischen den Gemeinschaften, Gruppen und Individuen und nach einer nachhaltigen Entwicklung im Einklang steht.
2. Das „immaterielle Kulturerbe“, so wie es in Absatz 1 oben definiert ist, manifestiert sich unter anderem in folgenden Bereichen:
a) mündlich überlieferte Traditionen und Ausdrucksweisen, einschliesslich der Sprache als Träger immateriellen Kulturerbes;
b) darstellende Künste;
c) gesellschaftliche Praktiken, Rituale und Feste;
d) Wissen und Praktiken im Umgang mit der Natur und dem Universum;
e) Fachwissen über traditionelle Handwerkstechniken.
3. Unter „Bewahrung“ sind Massnahmen zu verstehen, die auf die Sicherung der Lebensfähigkeit des immateriellen Kulturerbes gerichtet sind, einschliesslich der Identifizierung, der Dokumentation, der Erforschung, der Erhaltung, des Schutzes, der Förderung, der Aufwertung, der Weitergabe, insbesondere durch formale und informelle Bildung, sowie der Neubelebung der verschiedenen Aspekte dieses Erbes.
4. Als „Vertragsstaaten“ gelten die Staaten, die an dieses Übereinkommen gebunden sind und zwischen denen es in Kraft getreten ist.
5. Dieses Übereinkommen findet mutatis mutandis auf die in Artikel 33 bezeichneten Hoheitsgebiete Anwendung, die gemäss den in dem genannten Artikel angeführten Bedingungen Vertragsparteien werden. In diesem Sinne schliesst der Begriff „Vertragsstaaten“ auch diese Hoheitsgebiete ein.
Art. 3 Bezug zu anderen internationalen Rechtsinstrumenten
Kein Teil dieses Übereinkommens kann dahingehend ausgelegt werden,
a) dass hierdurch der Status der im Rahmen des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt von 1972 zum Welterbe erklärten Güter geändert oder das Niveau des Schutzes dieser Güter verringert wird, mit denen ein Element des immateriellen Kulturerbes in einem direkten Zusammenhang steht; oder
b) dass hierdurch die Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten berührt werden, die sich aus einem internationalen Rechtsinstrument zur Regelung der geistigen Eigentumsrechte oder der Nutzung der biologischen und ökologischen Ressourcen, deren Vertragsparteien sie sind, ergeben.