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Vernehmlassung 2006/39: Ratifikation der UNESCO-Konvention zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes · 15 Seiten

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Übereinkommen zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes

Abschnitt 2: Organe des Übereinkommens

Art. 4 Vollversammlung der Vertragsstaaten

1. Es wird eine Vollversammlung der Vertragsstaaten eingerichtet, im Folgenden „die Vollversammlung“ genannt. Die Vollversammlung ist das souveräne Organ dieses Übereinkommens.

2. Die Vollversammlung tritt alle zwei Jahre zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Sie kann zu einer ausserordentlichen Sitzung zusammentreten, wenn sie dies beschliesst oder wenn das Zwischenstaatliche Komitee für die Bewahrung des immateriellen Kulturerbes oder mindestens ein Drittel der Vertragsstaaten einen entsprechenden Antrag an die Vollversammlung richten.

3. Die Vollversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

Art. 5 Zwischenstaatliches Komitee für die Bewahrung des immateriellen

Kulturerbes

1. Hiermit wird innerhalb der UNESCO ein Zwischenstaatliches Komitee für die Bewahrung des immateriellen Kulturerbes eingerichtet, im Folgenden als „das Komitee“ bezeichnet. Ihm gehören Vertreter von 18 Vertragsstaaten an; sie werden von den Vertragsstaaten in ihrer Vollversammlung gewählt, sobald dieses Übereinkommen gemäss Artikel 34 in Kraft tritt.

2. Die Zahl der dem Komitee angehörenden Mitgliedstaaten wird auf 24 erhöht, sobald dem Übereinkommen 50 Vertragsstaaten beigetreten sind.

Art. 6 Wahl und Amtszeit der Mitgliedstaaten des Komitees

1. Bei der Wahl der Mitgliedstaaten des Komitees sind die Grundsätze einer gleichgewichtigen geographischen Verteilung und einer ausgewogenen Rotation zu beachten.

2 Die Mitgliedstaaten des Komitees werden von den Vertragsstaaten des Übereinkommens, auf einer Vollversammlung für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt.

3. Die Amtszeit der Hälfte der Mitgliedstaaten des Komitees, die bei der ersten Wahl bestellt werden, ist jedoch auf zwei Jahre begrenzt. Diese Staaten werden bei der ersten Wahl durch Los ermittelt.

4. Alle zwei Jahre wird die Hälfte der Mitgliedstaaten des Komitees von der Vollversammlung neu gewählt.

5. Sie wählt ausserdem so viele Mitgliedstaaten des Komitees wie nötig, um freie Plätze zu besetzen.

6. Ein Mitgliedstaat des Komitees kann nicht für zwei aufeinander folgende Amtszeiten gewählt werden.