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Vernehmlassung 2006/39: Ratifikation der UNESCO-Konvention zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes · 15 Seiten
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Übereinkommen zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes
Grundsätze und Ziele dieses Übereinkommens am besten widerspiegeln, und berücksichtigt hierbei die besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer.
2. Zu diesem Zweck nimmt es die von den Vertragsstaaten gestellten Anträge auf internationale Unterstützung für die Erarbeitung dieser Vorschläge entgegen, prüft und genehmigt sie.
3. Das Komitee begleitet die Umsetzung dieser Programme, Projekte und Aktivitäten durch Verbreitung beispielhafter Modellprojekte nach den von ihm festgelegten Modalitäten.
Abschnitt 5: Internationale Zusammenarbeit und Unterstützung
Art. 19 Zusammenarbeit
1. Im Sinne dieses Übereinkommens umfasst internationale Zusammenarbeit insbesondere den Austausch von Informationen und Erfahrungen, gemeinsame Initiativen sowie die Einrichtung eines Mechanismus zur Unterstützung der Vertragsstaaten bei ihren Bemühungen zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes.
2. Vorbehaltlich der Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts, ihres Gewohnheitsrechts und ihrer herkömmlichen Praktiken anerkennen die Vertragsstaaten, dass die Bewahrung des immateriellen Kulturerbes im allgemeinen Interesse der Menschheit liegt, und verpflichten sich daher zur Zusammenarbeit auf bilateraler, subregionaler, regionaler und internationaler Ebene.
Art. 20 Ziele der internationalen Unterstützung
Internationale Unterstützung kann für folgende Ziele gewährt werden:
a) Bewahrung des Erbes, das in die Liste des dringend bewahrungsbedürftigen immateriellen Kulturerbes aufgenommen wurde;
b) Erstellung der Inventarlisten im Sinne von Artikel 11 und 12;
c) Unterstützung von Programmen, Projekten und Aktivitäten, die auf nationaler, subregionaler und regionaler Ebene zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes durchgeführt werden;
d) jedes andere Ziel, welches das Komitee für notwendig erachtet.
Art. 21 Formen der internationalen Unterstützung
Die Unterstützung, die das Komitee einem Vertragsstaat gewährt, unterliegt den in Artikel 7 vorgesehenen operationellen Richtlinien sowie der in Artikel 24 genannten Vereinbarung und kann in nachstehenden Formen erfolgen:
a) Studien und Gutachten zu verschiedenen Aspekten der Bewahrung;
b) Bereitstellung von Sachverständigen und Praktikern;
c) Ausbildung des benötigten Personals jedweder Art;