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Vernehmlassung 2006/39: Ratifikation der UNESCO-Konvention zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes · 15 Seiten
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Übereinkommen zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes
7. Die Mitgliedstaaten des Komitees bestellen zu ihren Vertretern Personen, die Sachverständige auf den verschiedenen Gebieten des immateriellen Kulturerbes sind.
Art. 7 Aufgaben des Komitees
Unbeschadet sonstiger Zuständigkeiten, die ihm mit diesem Übereinkommen übertragen werden, nimmt das Komitee folgende Aufgaben wahr:
a) Förderung der Ziele des Übereinkommens sowie Unterstützung und Überwachung seiner Umsetzung;
b) Beratung im Hinblick auf beispielhafte Modellprojekte und Abgabe von Empfehlungen für Massnahmen zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes;
c) Erarbeitung eines Entwurfs für die Verwendung der Mittel des Fonds und Vorlage des Entwurfs zur Genehmigung durch die Vollversammlung, in Übereinstimmung mit Artikel 25;
d) Suche nach Wegen zur Erhöhung von dessen Mitteln und Ergreifung dazu notwendiger Massnahmen, in Übereinstimmung mit Artikel 25;
e) Erarbeitung operationeller Richtlinien für die Umsetzung des Übereinkommens und Vorlage der Richtlinien zur Genehmigung durch die Vollversammlung;
f) Prüfung der Berichte der Vertragsstaaten gemäss Artikel 29 und Erstellung einer Zusammenfassung für die Vollversammlung;
g) Prüfung der von den Vertragsstaaten eingereichten Anträge und Entscheidung anhand objektiver Auswahlkriterien, die vom Komitee festgelegt und von der Vollversammlung genehmigt wurden:
i) über die Aufnahme in die Listen und über die Vorschläge, die in Artikel 16, 17 und 18 erwähnt sind;
ii) über die Bewilligung internationaler Unterstützung gemäss Artikel 22.
Art. 8 Arbeitsweise des Komitees
1. Das Komitee ist der Vollversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig. Es erstattet ihr über alle seine Tätigkeiten und Entscheidungen Bericht.
2. Das Komitee gibt sich eine Geschäftsordnung, die mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder verabschiedet wird.
3. Das Komitee kann beratende ad hoc-Gremien zeitlich befristet einsetzen, die es zur Wahrnehmung seiner Aufgaben für erforderlich hält.
4. Das Komitee kann Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts oder natürliche Personen, die nachgewiesene Kompetenzen auf den verschiedenen Gebieten des immateriellen Kulturerbes besitzen, zur Beratung spezifischer Fragen an seine Sitzungen einladen.