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Vernehmlassung 2006/39: Ratifikation der UNESCO-Konvention zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes · 15 Seiten

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Übereinkommen zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes

Art. 15 Beteiligung der Gemeinschaften, Gruppen und Individuen

Im Rahmen seiner Tätigkeiten zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes bemüht sich jeder Vertragsstaat um eine möglichst weitreichende Beteiligung der Gemeinschaften, Gruppen und gegebenenfalls Individuen, die dieses Erbe schaffen, pflegen und weitergeben, und um ihre aktive Einbeziehung in die Verwaltung des Kulturerbes.

Abschnitt 4: Bewahrung des immateriellen Kulturerbes auf internationaler Ebene

Art. 16 Repräsentative Liste des immateriellen Kulturerbes der Menschheit

1. Um eine bessere Sichtbarkeit des immateriellen Kulturerbes zu gewährleisten, das Bewusstsein für seine Bedeutung zu stärken und den Dialog bei gleichzeitiger Achtung der kulturellen Vielfalt zu fördern, wird das Komitee auf Vorschlag der betreffenden Vertragsstaaten eine Repräsentative Liste des immateriellen Kulturerbes der Menschheit erstellen, auf dem neuesten Stand halten und veröffentlichen.

2. Das Komitee erarbeitet die Kriterien für die Erstellung, Aktualisierung und Veröffentlichung dieser Repräsentativen Liste und legt sie der Vollversammlung zur Genehmigung vor.

Art. 17 Liste des dringend bewahrungsbedürftigen immateriellen

Kulturerbes

1. Um geeignete Massnahmen zur Bewahrung ergreifen zu können, wird das Komitee eine Liste des dringend bewahrungsbedürftigen immateriellen Kulturerbes aufstellen, auf dem neuesten Stand halten und veröffentlichen und dieses Erbe auf Antrag des betreffenden Vertragsstaates in die Liste aufnehmen.

2. Das Komitee erarbeitet die Kriterien für die Erstellung, Aktualisierung und Veröffentlichung dieser Liste und legt sie der Vollversammlung zur Genehmigung vor.

3. In Fällen höchster Dringlichkeit – die objektiven Kriterien werden auf Vorschlag des Komitees von der Vollversammlung bestimmt – kann das Komitee in Absprache mit dem betreffenden Vertragsstaat ein Element des betroffenen Erbes in die in Absatz 1 genannte Liste aufnehmen.

Art. 18 Programme, Projekte und Aktivitäten zur Bewahrung des

immateriellen Kulturerbes

1. Auf der Grundlage der von den Vertragsstaaten vorgelegten Vorschläge und anhand der Kriterien, die von ihm festgelegt und von der Vollversammlung genehmigt werden, wählt das Komitee zur Bewahrung des Erbes in regelmässigen Abständen Programme, Projekte und Aktivitäten mit einem nationalen, subregionalen oder regionalen Charakter aus, die seiner Meinung nach die