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Vernehmlassung 2006/39: Ratifikation der UNESCO-Konvention zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes · 15 Seiten

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Übereinkommen zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes

Abschnitt 6: Fonds für das immaterielle Kulturerbe

Art. 25 Art und Mittel des Fonds

1. Hiermit wird ein „Fonds für die Bewahrung des immateriellen Kulturerbes“ eingerichtet, nachstehend als „der Fonds“ bezeichnet.

2. Der Fonds stellt ein Treuhandvermögen im Sinne der Finanzordnung der UNESCO dar.

3. Die Mittel des Fonds bestehen aus:

a) den Beiträgen der Vertragsstaaten;

b) den zu diesem Zweck von der Generalkonferenz der UNESCO bewilligten Mitteln;

c) Zahlungen, Spenden oder Vermächtnissen

i) anderer Staaten;

ii) der Organisationen und Programme des Systems der Vereinten Nationen, insbesondere des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen, sowie sonstiger internationaler Organisationen;

iii) von Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts oder von Einzelpersonen;

d) den für die Mittel des Fonds anfallenden Zinsen;

e) Mitteln, die durch Sammlungen und Einnahmen aus Veranstaltungen zu Gunsten des Fonds aufgebracht werden;

f) allen sonstigen Mitteln, welche nach den vom Komitee für den Fonds aufgestellten Vorschriften zulässig sind.

4. Über die Verwendung der Mittel durch das Komitee wird auf der Grundlage der Leitlinien der Vollversammlung entschieden.

5. Das Komitee kann Beiträge und sonstige Unterstützungsleistungen entgegen nehmen, die für allgemeine oder spezielle Zwecke im Zusammenhang mit bestimmten Projekten verwendet werden sollen, sofern diese Projekte vom Komitee genehmigt wurden.

6. An die dem Fonds gezahlten Beiträge dürfen keine politischen, wirtschaftlichen oder sonstigen Bedingungen geknüpft werden, die mit den durch dieses Übereinkommen verfolgten Zielen unvereinbar sind.

Art. 26 Beiträge der Vertragsstaaten zum Fonds

1. Unbeschadet etwaiger zusätzlicher freiwilliger Beiträge verpflichten sich die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, mindestens alle zwei Jahre einen Beitrag an den Fonds zu zahlen, dessen Höhe nach einem einheitlichen, für alle Staaten geltendem Schlüssel errechnet und von der Vollversammlung beschlossen wird. Dieser Beschluss bedarf der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten, die nicht die in Absatz 2 dieses Artikels genannte Erklärung