Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/40: Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) · 19 Seiten
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Die FIFA verzichtet auf eine Stellungnahme, da sie in absehbarer Zeit kaum mit Fragen des Ambush Marketings auf schweizerischem Territorium konfrontiert werde. Die EURO 08 würde von der UEFA und den beiden Verbänden der Schweiz und Österreichs durchgeführt. Dies bedeute aber nicht, dass sie nicht der Meinung wäre, Ambush Marketing sollte mittels klarer gesetzlicher Grundlagen bekämpft werden.
Dem Sponsoring nahe stehende Kreise (IG Sponsoring, B&K/Bernasconi) und Event-Veranstalter (Paléo Festival, Züri-Event) unterstützen die neue Bestimmung. Sie weisen generell - nicht nur mit Blick auf die EURO 08 - auf die Wichtigkeit des Sponsorings hin, um Veranstaltungen finanzieren und durchführen zu können. Das geltende Recht erlaube nicht, Schmarotzer-Marketing richtig zu bekämpfen, weshalb die neue Bestimmung sehr zu begrüssen sei. Sie entspreche einem Bedürfnis weiter Kreise aus dem Event- und Sponsoringbusiness. Der Ambusher suche für seine Aktivitäten immer eine für ihn kommerziell interessante, aber von anderen geschaffene und finanzierte Plattform, in aller Regel einen Event mit grosser Ausstrahlung (IG Sponsoring, Züri-Event). Er wolle von diesem Event profitieren, ohne selbst etwas an das Gelingen beizutragen. Er komme derart zu einem günstigeren Auftritt als die vertraglich berechtigten Sponsoren. Diese würden aber spätestens bei der Vertragsverlängerung die durch Ambush Marketing verursachte „Entwertung“ berücksichtigen. Mit der vorgeschlagenen Bestimmung werde die Rechtslage endlich geklärt und könnten Massnahmen gegen sich abzeichnende Ambush-Aktivitäten mittels Befehlsverfahren eingeleitet werden. Die Bestimmung wirke darüber hinaus präventiv, weshalb es nicht zu einer Klageflut käme. B&K/Bernasconi weist auf verschiedene Studien hin, die belegten, dass Ambush Marketing sehr wirkungsvoll sei und eine verlockende Alternative zum Sponsoring und anderen von einem Veranstalter genehmigten Werbeformen darstelle. Der Erfolg des Trittbrettfahrers bedeute zugleich eine Schwächung der Werbewirkung der Sponsoren und weiterer Werbepartner des Veranstalters. Die Schwächung führe dazu, dass sich immer weniger Sponsoren finden liessen, die bereit seien, in einen Anlass zu investieren und ihn auf diese Weise zugunsten der Öffentlichkeit zu finanzieren. Trittbrettfahrer würden den Kommunikationswettbewerb beeinträchtigen, weil ihre Werbekosten erheblich tiefer seien und sie sich dadurch einen Vorteil verschafften, der einzig auf Kosten der Mitbewerber gehe. Dies sei bei einer funktionalen Betrachtungsweise des UWG als Marktstörung zu betrachten. Volkswirtschaftlich betrachtet sei es für die Schweiz sehr wichtig, dass sie weiterhin die bisherigen Sport- und Kulturanlässe durchführen und neue in die Schweiz locken könne. Dies sei aber nur möglich, wenn die Schweiz als Sitzstaat vieler internationaler Organisationen, seien sie politischer, kultureller oder sportlicher Art, einen wirksamen Schutz gegen Ambush Marketing biete. Der Vorschlag für einen ausformulierten Tatbestand entspricht jenem von B&K/Noth (s. Anhang 1).
Für das IDHEAP ist die neue Bestimmung gegen Piratenmarketing unabdingbar, nicht nur im Hinblick auf die EURO 08, sondern auch für andere geplante Grossveranstaltungen wie die Eishockey-WM 2009, die Gymnestrada 2011 und die angestrebte Winter-Olympiade. Ohne rechtliche Einschränkung gefährde das Ambush Marketing eine wichtige Finanzierungsquelle von Grossanlässen, nämlich das Sponsoring. Ohne oder ohne hinreichendes Sponsoring müssten die Gemeinwesen in Zukunft Grossveranstaltungen wohl subventionieren.
Die Vernehmlassungsvorlage hat auch zu einer engagierten Diskussion in rechtswissenschaftlichen Kreisen geführt. Die Meinungen, ob eine neue Spezialbestimmung zum Trittbrettfahrer-Marketing zu schaffen sei und falls ja, in welcher Form, sind geteilt, auch wenn in einigen Punkten Einigkeit herrscht:
• So werden die Begriffe „ohne hinreichenden Grund“ und „in schmarotzerischer Weise“ fast einhellig kritisiert (AIPPI, B&K/Noth, B&K/Bernasconi, SFK, Uni ZH, WP/Netzle). „Schmarotzerisch“ sei tautologisch zum Begriff „Bezugnehmen“ und beinhalte eine moralisierende Wertung. Es sei nicht denkbar, dass eine Bezugnahme stattfinden könne, ohne dass vom Ruf des Bezogenen profitiert werde (AIPPI, B&K/Noth, SFK, Uni ZH). Das Verbot jeglicher Bezugnahme auf Dritte oder deren Waren, Werke oder Leistungen gehe zu weit und sei mit der verfassungsrechtlich geschützten Wirtschafts-, Meinungsäusserungs- und Medienfreiheit nicht vereinbar.
• Die neue Bestimmung führe - wegen fehlender qualifizierender Elemente - zu einem Verbot der Bezugnahme an sich, was der lauterkeitsrechtlichen Generalklausel widerspreche und wettbewerbspo-
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