Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/40: Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) · 19 Seiten
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• Da die Werbekosten des Trittbrettfahrers erheblich tiefer seien als die des Sponsors, führe dies zu einer Beeinträchtigung und Verfälschung des Kommunikationswettbewerbs, was als Marktstörung zu bezeichnen sei.
• Der Schweiz als Sitz vieler internationaler Sportverbände würden Nachteile im internationalen Standortwettbewerb erwachsen.
• Ohne entsprechende Schutzbestimmungen werde die Schweiz als Kandidatin für künftige Grossveranstaltungen aus den Traktanden fallen.
2.2.2 Amts- und Rechtshilfe
Eine klare Mehrheit der Kantone bejaht die Schaffung von Rechtsgrundlagen zur nationalen und internationalen Amts- und Rechtshilfe im Bereich des Lauterkeitsrechts. Von den übrigen sich äussernden Vernehmlassern/-innen unterstützt eine Mehrheit im Verhältnis von 2:1 das Vorhaben, während sich ein anderer Teil indifferent verhält. Einige Stellungnahmen unterstützen die Vorlage unter der Bedingung, dass die Amts- und Rechtshilfe-Bestimmungen noch besser auf das UWG ausgerichtet und auf die Bereiche eingeschränkt werden, in denen das UWG hoheitlich angewandt würde. Aus der Sicht einzelner Vernehmlasser/-innen widerspricht die Einführung von Amts- und Rechtshilfe-Bestimmungen im Bereich des UWG dem Grundsatz des schweizerischen Privatrechts.
3 Die Stellungnahmen im Einzelnen
3.1 Allgemeine Bemerkungen von Vernehmlassungsteilnehmern
Verschiedene Vernehmlasser unterstützen das Anliegen, für die Fussball-Europameisterschaft 2008 möglichst gute Rahmenbedingungen zu schaffen, oder haben Verständnis für den Wunsch nach Schutz der kommerziellen Rechte der Veranstalter und Sponsoren (BE, BS, OW, ZH, LPS, CP, ChaVAM). Gleichzeitig wird aber betont, dass das geltende Recht einen solchen Schutz bereits in bewährt ausbalancierter Weise gewähre.
Gegner einer Spezialregelung monieren, dass die öffentliche Hand für die Sicherheitsmassnahmen an der EURO 08 schon sehr hohe Kosten trage (AI, SG, SZ, SG, TG, ZH, CVP, EVP, SP Quartierverein). Weitere Massnahmen, wie eine Zunahme von Gerichtsverfahren infolge der zugunsten der UEFA geänderten Gesetzgebung, seien zu verhindern. Es werde vom Bund erwartet, dass er angesichts der zu erwartenden hohen Gewinne aus der Vermarktung der Übertragungsrechte von der UEFA eine höhere Beteiligung für die Aufwendungen der öffentlichen Hand verlange. Auch zeigt man sich teilweise erstaunt, dass die UEFA als private Organisation Forderungen betreffend Änderung von oder Schaffung neuer Gesetzesbestimmungen einfordere (LU, NE, SH, ZH, EVP, FDP, LPS, SP, SVP, acsi, FRC, kf, SKS, FRP, Gastro-Suisse, LES, Presse Suisse, Schweizer Presse, SP Quartierverein) oder dass ihre quasi-monopolartige Stellung in einer derart privilegierten Weise abgesichert werde (BL, TG, ZH, SVP, interieursuisse, Migros, Schweizer Presse, SP Quartierverein, Stadt Winterthur, SW, SWA, Uni ZH). Man habe Mühe, den Eifer des Bundesrates und der -verwaltung zu verstehen, die Verteidigung solcher privater Interessen in der Form einer allgemeingültigen Regel zu konkretisieren (SP, GastroSuisse, LES). Dies sei eine Ungleichheit gegenüber der Weigerung des Bundesrates, auf häufig von Gewerkschaften und Konsumentenschutzorganisationen gestellte Forderungen einzutreten (SP, SP Quartierverein). Auch die vier Konsumentenorganisationen kritisieren, dass ihre Forderungen nach einer Änderung des UWG systematisch abgelehnt würden. Andere wiederum erachten es als staatspolitisch problematisch, wenn der Schutz von Partikularinteressen der Auslöser eines Gesetzgebungsverfahrens sei (CP, ChaVAM, fial, hotelleriesuisse, interieursuisse, Migros, Uni ZH, ). Die Bundesbehörden werden vereinzelt aufgerufen, künftig Gesetzgebungsbegehren von privaten Organisationen mit grösserer Vorsicht an die Hand zu nehmen (EVP, FDP, GastroSuisse).
Vereinzelt wird bemängelt, dass keine ökonomische Analyse vorgenommen worden sei und sich deshalb die wirtschaftlichen und rechtlichen Auswirkungen auf die Praxis nicht voraussehen liessen (CVP, FDP,
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