Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/40: Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) · 19 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 12Fedlex · Ergebnisbericht

klausel nicht genüge. Dies nachzuweisen sei Sache derjenigen Kreise, welche eine Notwendigkeit der Anpassung des UWG behaupteten. Sollte sich auf Grund des Vernehmlassungsverfahrens ein Rechtsetzungsbedarf bestätigen, sei die vorgeschlagene Bestimmung zu ändern (Textvorschlag in Anhang 1).

• THT/Müller bedauert, dass anstelle des von ihm im Gutachten vorgeschlagenen Begriffs „in anlehnender Weise“ der Ausdruck „in schmarotzerischer Weise“ Eingang in die Vernehmlassungsvorlage gefunden habe. Dieses Tatbestandsmerkmal sei überflüssig und unklar und bedeute einen Rückfall in alte (moralisierende) Zeiten. Ferner hätte er es vorgezogen, wenn der Tatbestand der Rufbeeinträchtigung miteinbezogen und statt „Ruf“ die Ausdrücke „Image“ und „Wertschätzung“ in den Tatbestand aufgenommen worden wären. Dies, um die oft anzutreffende falsche Auffassung zu korrigieren, Rufausnutzung setze voraus, dass der Träger des ausgenutzten Rufs bekannt sein müsse. Der gute Ruf sei heute immer weniger direkt mit dem Unternehmen, sondern weit häufiger mit Marken, mühsam aufgebauten Images etc. verbunden.

• WW&P/Streuli+Wirth weisen darauf hin, dass nach der funktionalen Ausrichtung des UWG die Auswirkungen auf den Markt in die rechtliche Wertung eines Verhaltens einzubeziehen seien. Dabei gehe es darum, unlautere Wettbewerbshandlungen zu verhindern und nicht primär Leistungen als solche zu schützen. Die Praktiken, die mit dem neuen Tatbestand bekämpft werden sollten, seien nicht generell als negativ einzustufen. Sonst bestehe die Gefahr, dass Wettbewerb verhindert werde, was aus ordnungspolitischer Sicht fragwürdig sei. Aus dogmatischer Sicht sei jede Ergänzung des Katalogs der Spezialtatbestände eine Schwächung der Generalklausel. Eine konkrete Ambush-Marketingaktion könne schon heute alleine auf Grund der geltenden Generalklausel auf ihre lauterkeitsrechtliche Zulässigkeit hin überprüft werden. Die Autorinnen kommen zum Schluss, dass Ambush Marketing eine Erscheinungsform der anlehnenden Werbung darstelle und in diesem Fall unlauter sei. Sollte sich eine gesetzliche Regelung als notwendig erweisen, könnte das Ambush Marketing durch eine Anpassung des bestehenden Artikels 3 Buchstabe e UWG eingefangen werden (s. Formulierung im Anhang 1).

3.3 Amts- und Rechtshilfe (Art. 21 und 22 UWG-Entwurf)

3.3.1 Kantone

Die überwiegende Mehrheit der Kantone begrüsst die Amts- und Rechtshilfebestimmungen (AG, BS, BL, FR, GE, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SO, TI, UR, VD, VS, ZH, ZG). Eine effiziente internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet grenzüberschreitender unlauterer Geschäftspraktiken müsse gewährleistet werden. Vereinzelt wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Amts- und Rechtshilfebestimmungen den Besonderheiten des UWG nicht Rechnung trügen und deshalb zu weit gingen (BE ). Es wäre sinnvoll, die Amts- und Rechtshilfebestimmungen mittels Aufzählung der zum Vollzug des UWG zuständigen Bundesbehörden zu verdeutlichen (ZH). Die Bekanntgabe von Daten über „gesperrte Postfächer“ würden unter das Bundesgesetz betr. die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (SR 780.1) fallen. Auch sei die Ausserkraftsetzung des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (SR 351.1) in Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe d des Entwurfes nicht gerechtfertigt (ZH). FR geht davon aus, dass die Amts- und Rechtshilfe sich auf den Vollzug der Preisbekanntgabevorschriften beschränke, da nur diese in die Kompetenz der Kantone fielen. SH und ZH weisen darauf hin, dass offen bleibe, wer befugt sein soll, Amts- oder Rechtshilfe in Anspruch zu nehmen, welche Verfahrensbestimmungen gelten sollen und wie der Rechtsschutz ausgestaltet sei.

3.3.2 Politische Parteien

Von den Parteien weist die FDP darauf hin, dass eine optimale Zusammenarbeit mit den wichtigsten Wirtschaftspartnern unterstützungswürdig sei. Während die SP die Amts- und Rechtshilfebestimmungen bejaht, sieht die CVP unter Verweis auf die bestehenden internationalen Rechtshilfeabkommen in Zivil- und Strafsachen keinen Handlungsbedarf.

Seite 12