Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/40: Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) · 19 Seiten

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3.3.3 Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete

Der GV erachtet unter Verweis auf die bestehenden internationalen Rechtshilfeabkommen in Zivil- und Strafsachen eine Ergänzung des UWG als nicht nötig.

3.3.4 Dachverbände der Wirtschaft

Auch economiesuisse verweist auf die bestehenden Rechtshilfeabkommen. SwissBanking erachtet demgegenüber die Schaffung von Rechtsgrundlagen für die Amts- und Rechtshilfe im UWG als wichtig. Begrüsst werde insbesondere die explizite Regelung, dass eine Verwendung von Informationen in einem Strafverfahren an die Voraussetzungen der Rechtshilfe in Strafsachen gebunden sei. Zur Vermeidung von Abgrenzungs- und Auslegungsfragen wird angeregt, die Vorlage an die Amts- und Rechtshilfebestimmungen im Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Eidg. Finanzmarktaufsicht (Art. 42 ff.) anzugleichen.

3.3.5 Eidg. Kommissionen und Beauftragte

Die EKK begrüsst die Rechtsgrundlagen zur Amts- und Rechtshilfe. Dies erlaube eine wirksame Zusammenarbeit gegen unlautere Geschäftspraktiken, ein Anliegen, das auch von den OECD-Richtlinien zum Schutz der Konsumenten gegen unlautere grenzüberschreitende Geschäftspraktiken verlangt werde. Nach EDÖB kann Artikel 21 des Entwurfs ersatzlos gestrichen werden, falls er ausschliesslich die Amtshilfe regeln soll. Sollte mit ihm aber auch die Datenbekanntgabe, die über die Amtshilfe hinaus geht, abgedeckt werden, wäre eine detailliertere Regelung erforderlich. Insbesondere dürfe die Datenbekanntgabe nur im Einzelfall und auf vorgängige Anfrage hin erfolgen.

3.3.6 Übrige interessierte Kreise

Die Meinungen der übrigen sich äussernden Vernehmlasser zur Amts- und Rechtshilfe im UWG sind geteilt. Verschiedene stimmen den neuen Rechts- und Amtshilfebestimmungen zu (ChVAM, CP, hotelleriesuisse, STV). AIPPI hat keine Einwendung gegen die Amts- und Rechtshilfebestimmungen, sieht aber keinen dringenden Handlungsbedarf. Uni ZH bemerkt, die neuen Regelungen zur internationalen Zusammenarbeit seien ausgesprochen breit und erlaubten einen Austausch von Informationen und Daten, der z. B. im Finanzmarktbereich nicht möglich wäre, nicht zuletzt auch an private internationale Organisationen. Eine restriktivere Vorschrift wäre angemessen. Nach FRP, Presse Suisse und WW&P widerspricht die Einführung von Amts- und Rechtshilfe-Bestimmungen im Bereich des UWG dem Grundsatz des schweizerischen Privatrechts. Interieursuisse sieht in den Rechts- und Amtshilfebestimmungen die Gefahr von negativen Zugeständnissen für eventuelle zukünftige Verhandlungen mit der EU. Nach SW und Swiss Retail sei der neu vorgeschlagene Spezialtatbestand eine rein privat-, allenfalls strafrechtliche Norm, für die es bereits verbindliche Amts- und Rechtshilfeabkommen gäbe.

4 Andere Eingaben zum UWG

Die vier Konsumentenorganisationen acsi, FRC, kf und SKS verlangen eine Änderung von Artikel 8 UWG (missbräuchliche Geschäftsbedingungen). Insbesondere solle der Passus „in irreführender Weise“ gestrichen werden, da AGB auch gegen Treu und Glauben verstossen könnten, wenn die Abweichung von der unmittelbar oder sinngemäss anwendbaren gesetzlichen Ordnung nicht in irreführender Weise erfolge. Es sei wichtig, dass auch die abstrakte Inhaltskontrolle von AGB verankert werde.

Die EKK fordert für die Zukunft UWG-Anpassungen von prioritären Themen. Unter diesen fungiere gemäss einer Kommissionsmehrheit die Änderung von Artikel 8 UWG (missbräuchliche Geschäftsbedingungen). Ferner müsse das UWG auch mit den OECD-Richtlinien zum Schutz der Konsumenten gegen unlautere grenzüberschreitende Geschäftspraktiken in Einklang gebracht werden.

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