Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/40: Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) · 19 Seiten

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„schmarotzerisch“, „Rufausbeutung“) nicht erhöht würde. Ferner würden schwierige Abgrenzungsprobleme zwischen erlaubtem und nicht erlaubtem Trittbrettfahrer-Marketing geschaffen. Jegliche Marketingaktivitäten von Dritten unter Assoziationen mit dem Grossanlass könnten als unlauter taxiert werden (LES, Migros). Auch dürften nicht über den Umweg des UWG quasi-immaterialgüterrechtliche Schutzansprüche eingeräumt werden (GastroSuisse, LES, Swiss Retail, SW). Des Weiteren spielten die Selbstregulierungskräfte (Schweiz. Lauterkeitskommission, Schlichtungsstellen an verschiedenen Messen) gut. Die weltweit drittgrösste Sportveranstaltung könne in der Schweiz enorme wirtschaftliche Impulse auslösen, weshalb es gelte, diese Chance in Abwägung aller Interessen bestmöglich zu schützen und zu fördern und keinesfalls zu neutralisieren oder zu gefährden (Expo+Event). Es wird gerügt, der Spezialtatbestand verstosse gegen die verfassungsmässig garantierte Wirtschafts-, Wettbewerbs-, Meinungsäusserungs- und/oder Werbefreiheit (Coop, fial, FRP, hotelleriesuisse, IGEM, Presse Suisse, SW, SWA) oder würde diese übermässig einschränken (GastroSuisse). Annäherungen und Bezugnahmen gehörten zu einem funktionierenden Wettbewerb (Schweizer Presse, VSW). Innovationsschutz und Monopolrechte benötigten ein Korrektiv durch Imitationswettbewerb. Die Erfahrung zeige, dass Bezugnahmen auf Grossanlässe den Wettbewerb und damit auch die Wirtschaft ankurbeln könnten. Die Veranstalter würden letztlich von den vielfältigen Aktionen im Vor- und Umfeld von Grossereignissen profitieren (Migros, Schweizer Presse, VSW). In der angestrebten Form zeige die neue Norm wettbewerbsfeindliche Tendenzen, was weder wettbewerbspolitisch noch volkswirtschaftlich gerechtfertigt werden könne. Ferner sei keineswegs schlüssig, dass die Schweiz ohne einen Spezialtatbestand zum Ambush Marketing einen Standortnachteil für künftige Veranstaltungen zu beklagen habe. Der Schweiz sei die EURO 08 vergeben worden, ohne dass sie zum Zeitpunkt der Vergabe über eine entsprechende Norm verfügt habe (Schweizer Presse). Der STV weist darauf hin, dass mit dem neuen Spezialtatbestand verschiedene geplante Tourismus-Aktivitäten im Hinblick auf die EURO 08 nicht mehr möglich wären, dass diese Tourismusanlässe nicht durch Abgaben an die UEFA verteuert werden dürften und dass Grossveranstaltungen allgemein eine Chance für innovative Tourismusunternehmen seien. Die Monopolisierung der Rechte der Veranstalter und Sponsoren würde vor allem kleinere und mittlere Unternehmen treffen und sie in ihrer Wirtschaftsfreiheit spürbar beeinträchtigen (SW, Swiss Retail, IGEM). Verschiedentlich wird darauf hingewiesen, dass die vorgeschlagene Norm auch aus rechtsstaatlicher Sicht bedenklich sei, da sie gleichzeitig einen Straftatbestand darstelle. Es fehle ihr aber an der nötigen konkreten Umschreibung des strafbaren Verhaltens (LES, SWA, VSW).

Die sich äussernden internationalen und nationalen Sportverbände (FISA, FITA, IIHF, SFV) sowie die Organisatoren sportlicher Wettkämpfe (CIO, SOA, UEFA) begrüssen die unterbreiteten Massnahmen, die notwendig und geeignet seien, die Rechte von Organisatoren sportlicher Wettbewerbe zu stärken. Das geltende Recht biete trotz der lauterkeitsrechtlichen Generalklausel keinen genügenden Schutz gegen Ambush Marketing. Die Sportverbände finanzierten sich zu einem grossen Teil aus Sponsoring- und Marketingeinnahmen. Als Gegenleistung würden sie den Geldgebern verschiedene Exklusivrechte einräumen. Es sei unbestritten, dass das Trittbrettfahrer-Marketing sich zu einem weltweiten Problem entwickle, von dem auch die Schweiz als Sitzstaat zahlreicher internationaler Sportverbände nicht ausgespart bleibe. Der neue Tatbestand habe eine präventive Wirkung, sei deshalb geeignet, das Sponsoring in der Schweiz zu fördern und die Attraktivität der Schweiz zur Durchführung von Grossveranstaltungen zu steigern (SOA). Eine zu extensive Bekämpfung jeglicher Form von Bezugnahme auf Sportereignisse wäre kontraproduktiv. Dies sei durch die neue Regelung insoweit gesichert, als keine staatliche Intervention vorgesehen und es damit im Ermessen des Rechtsinhabers sei, gegen allfälliges Marktfehlverhalten vorzugehen. Des Weiteren sei nur die schmarotzerische Ausbeutung fremden Rufs erfasst (SFV), wobei es opportun wäre den Begriff „Ambush Marketing“ in der Bestimmung selber zu integrieren, um eine Ausuferung der Bezugnahme zu verhindern (UEFA). Es sei wichtig, dass die Gesetzesänderung möglichst schnell in Kraft trete. Die Möglichkeit nachteiliger gerichtlicher Entscheide auf der Grundlage der heutigen Gesetzgebung stelle eine reale und grosse Gefahr dar (FISA, FITA, IIHF). Die EURO 08 sei darüber hinaus nur ein Beispiel eines Anlasses, der durch Schmarotzer-Marketing bedroht sei (FISA, UEFA). Die breite mediale Ausstrahlung der EURO 08 werde eine erhebliche Zunahme unlauterer Praktiken provozieren. Ohne ein genügendes Schutznetz würden solche Aktivitäten nicht nur dem Turnier schaden, sondern auch die Grundlagen künftigen Sponsorings gefährden (UEFA).

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